Ein Disput aus dem „Forum Mitteleuropa“, der besseren Lesbarkeit hier wiedergegeben:

nojo schrieb 2002-07-22:
Potsdamer Konferenz der Siegermächte hat u.a. bestimmt, daß die deutsche Nation für verursachten Schäden Rechnung tragen müsse. Konferenz in Paris hat dann die Modalitäten ausgearbeitet. Die beteiligten Staaten der Antihitlerkoalition haben u.a. bestimmt, daß auch deutsches Eigentum auf ihrem Territorium zu konfiszieren ist. Nach tschechischen Quellen erreicht der Wert des (sudeten)deutschen Eigentums nicht die Höhe der durch Deutsche verursachten Schäden. Deutschland also hat nach Tschechien noch zu zahlen, nicht umgekehrt.

Rechtsexperte Christian Tomuschat erklärt, daß die Eigentumsordnung in der Tschechischen Republik schon nicht mehr rückgängig sei:

„Deutsche haben kein Anrecht weder nach dem tschechischen Recht, noch nach dem internationalen oder europäischem Recht. Es sind unbegründete Befürchtungen, mit denen die Angst künstlich geschürt wird. Sudetendeutsche haben keine Möglichkeit, ihr Eigentum zurückzufordern“.

Zu Forderungen, Tschechien solle die Dekrete vor dem Beitritt in die EU aufheben, urteilt Tomuschat, daß das, was 1945 geschehen ist, nicht als Maßstab für Beurteilung heutiger tschechischen Rechtslage dienen kann.
Tomuschat ist Leiter des intern. und europäischen Rechts auf der Humbold'schen Universität in Berlin. Schon vor Jahren ist er zum Schluß gekommen, daß trotz des Unrechts bei der Aussiedlung den Sudetendeutschen „keine individuelle Ansprüche für erlittene Schäden zustehen“.

Er hat u.a. auf die Entscheidung des deutschen Verfassungsgerichts verwiesen, wonach die Konfiskationen aus den Jahren 1945-49 in der ehemaligen sowjetischen Okkupationszone rechtsgültig sind. „Es wäre höchst widersprüchlich, wenn die deutsche Rechtsordung einen strengeren Maßstab auf die Vorgehensweise in der Tschechoslowakei anwenden würde, als auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetzone,“ sagte er in der Zeit, als die deutsch-tschechische Deklaration 1997 vorbereitet wurde.

Einige Teilnehmer sind sich offenbar nicht dessen bewusst, daß es keine „Vertreibungsdekrete“ gibt, von denen hier so voreingenommen geredet wird.

Grundsätzliche Entscheidungen zum Transfer der deutschen Bevölkerung aus den befreiten Ländern wurden schon während des Krieges gefasst: britische Regierung hatte die Entscheidung schon 1942 angenommen, 1943 hat sich ihr auch die US-Regierung angeschlossen, die Freien Franzosen, und endlich auch die Sowjetunion. Auch die Tschechoslowakische und polnische exil-Regierung hatten diese Auffasung vertreten. Zu Kriegsende wurde dann nicht mehr „ob“, sondern „in welchem Ausmaße“ diskutiert. Die britisch-amerikanische European Advisory Commission hat in der Aussiedlung der Deutschen aus Osteuropa eine positive Verwertung der Friedenspolitik in Osteuropa gesehen.

Der Transfer hat also eine gesetzliche Stütze in den Beschlüssen der Siegermächte-Konferenz zu Potsdam, wo im Kopf XIII. gesagt wird: „...drei Regierungen haben diese Frage allseitig untersucht und anerkannt, daß die Abschiebung der deutschen Bevölkerung oder ihrer Komponente die in Polen, Tschechoslowakei und Ungarn verbleiben, nach Deutschland NOTWENDIG (hervorgehoben von N.) ist. Sie sind sich einig, daß jedweder Transfer ordnungsgemäß und menschlich vonstatten gehen muß.“ Drei Siegermächte haben sich auch verpflichtet, sich an der Aussiedlung organisatorisch zu beteiligen, was auch geschehen ist. Diese Beschlüsse sind bis heute nicht aufgehoben worden.

Dazu haben drei Präsidenten-Dekrete (schon tschechischer Provenienz) zusätzliche Normen gebildet: Nr. 33 (über die Staatsbürgerschaft), 12 (landwirtschaftliches Eigentum), und 108 (Konfiskation des feindlichen Eigentums). Wenn in Sudetenkreisen also von Benes-Dekreten geredet wird, dann können nur diese drei gemeint sein.

Und sicher auch das AmnestieGESETZ vom 8.5.1946. Das ist eigentlich der einzige Punkt, der erhebliche Zweifel hervorrufen kann. -
Prof. Tomuschat erhebt da einige Vorwürfe zur tschechischen Rechtsauffasung, und von einigen Diskussionsteilnehmern werden diese Einwände willig aufgegriffen, es wird laut „Mord bleibt Mord“ gerufen usw. Da muß aber auch gesagt werden, daß andere Verbrechen, vor(!) dem Krieg, die das sudetendeutsche Freikorps an Tschechen verübt hat, und die vom Hitler amnestiert wurden, bis heute in Deutschland nicht strafverfolgt wurden! Dabei ist wohl wenig bekannt, daß mehrere Vertreibungsverbrechen bis die Machtübernahme durch die von Deutschen herangeschleppten Kommunisten 1948 in der CSR gerichtlich verfolgt worden sind, es waren etwa 40 Gerichts-Fälle.

Darauf antwortet Dr. Karwiner:
Anders als „nojo“ behauptet, ist laut Prof. Tomuschat nicht nur das Amnestie-Dekret, sondern auch das Konfiskationsdekret [und weiteres und drittes] mit dem Völkerrecht unvereinbar.
Der Rechtsexperte Tomuschat ist ein denkbar schlechter Kronzeuge für „nojos“ These, daß „die Eigentumsordnung in der Tschechischen Republik nicht mehr rückgängig zu machen sei.“ Der Tenor des Gutachtens von Tomuschat besagt eindeutig, daß die im Zuge der Vertreibung erfolgten Enteignungen nach den international gültigen Maßstäben des Völkerrechts ein klares Unrecht darstellen, allerdings ein schwer revidierbares, weil es an Präzedenzfällen mangelt und die Zuständigkeit der Gerichte unklar ist. D. h. Prof. Tomuschat stellt lediglich fest, daß die Restitution des konfiszierten Eigentums gewisse juristische Probleme bereiten würde, die aber nicht prinzipieller Natur, sondern nur formaljuristischer Art wären. 
In Prof. Tomuschats neuestem Gutachten vom Mai 2002 lassen sich Schlußfolgerungen bezüglich der grundsätzlichen Irreversibilität der Konfiskationen nicht finden. Es gibt dagegen in seinem Aufsatz genügend Passagen, die „nojo“s Behauptungen widerlegen. Deshalb seien an dieser Stelle einige Abschnitte aus Tomuschats neuester Untersuchung der völkerrechtlichen Aspekte besagter Dekrete zitiert und kommentiert.
(Quelle: Tomuschat, Christian »Die Beneš-Dekrete – ein Hindernis für die Aufnahme der Tschechischen Republik in die Europäische Union«  Referat, gehalten im Mai 2002 in Prag im Rahmen eines von der Friedrich-Ebert-Stiftung veranstalteten Kolloquiums):
(Alle Kommentare und Hervorhebungen von Karwiner)

Bereits in einem früheren Gutachten kam Prof. Tomuschat zu dem Schluß, daß die Benesch-Enteignungsdekrete nicht nur heute, sondern schon 1945/46 mit dem international gültigen Völkerrecht unvereinbar waren. Er schreibt: „Zweckmäßigerweise ist der Blick zunächst auf die EIGENTUMSLAGE zu richten. In einem schon einige Jahre zurückliegenden Gutachten hat der Verfasser dieser Zeilen sich darum bemüht, den Nachweis zu führen, daß die tschechoslowakischen Konfiskationsmaßnahmen gegen geltende Regeln des Völkerrechts verstießen und auch seinerzeit nicht zu rechtfertigen waren.“ Prof. Tomuschat weist darauf hin, daß das Europäische Parlament (bekanntlich die demokratische Repräsentation der EU-Länder und daher der in dieser Frage zögerlichen Europäischen Kommission institutionell übergeordnet) die Aufhebung bestimmter Benesch-Dekrete fordert. Das Europäische Parlament hat in seinem Beschluß vom 15. April 1999 ,,über die Fortschritte der Tschechischen Republik auf dem Weg zum Beitritt in die EU die tschechische Regierung“ aufgefordert (Nr. 7), ,,FORTBESTEHENDE GESETZE UND DEKRETE AUS DEN JAHREN 1945 UND 1946 AUFZUHEBEN, SOWEIT SIE SICH AUF DIE VERTREIBUNG VON EINZELNEN VOLKSGRUPPEN IN DER EHEMALIGEN TSCHECHOSLOWAKEI BEZIEHEN.“ (also ganz klar auf das Amnestiegesetz und die Konfiskationsdekrete).
Nojo rechtfertigt die Vertreibung u. a. mit der Behauptung, daß sie ihre „gesetzliche Stütze“ in den Beschlüssen der Siegermächte auf der Konferenz zu Potsdam habe. Er beruft sich „auf grundsätzliche Entscheidungen“ dieser Mächte, die sich darin einig gewesen seien, „daß die Abschiebung der deutschen Bevölkerung oder ihrer Komponenten, die in Polen, Tschechoslowakei und Ungarn verbleiben, nach Deutschland notwendig war“ und „daß jedweder Transfer ordnungsgemäß und menschlich vonstatten gehen muß.“
Hier wird eine Legalität konstruiert, die es aus mehreren Gründen nie gegeben hat.

1.
„nojo“s Konstrukt von der „Legalität“ d. h. von der „gesetzliche Stütze“ der Vertreibung durch die Potsdamer Konferenz ist vor allem deshalb unhaltbar, weil es evident ist, daß sowohl der von den Siegermächten verfügte Bevölkerungsaustrieb als auch die damit verknüpfte Annexion uralten deutschen Territoriums naturgemäß keine „Gesetze“ waren, sondern Willkürakte der Siegermächte („Siegerjustiz“), welche die politische und militärische Ohnmacht der Deutschen nach der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht ausnutzend ohne Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker die Grenzen in Mitteleuropa neu festlegten. Es ist völlig abwegig, hier von einer „gesetzlichen Stütze“ zu sprechen. Die Potsdamer Vertreibungsbeschlüsse waren (und sind) mit den Fundamentalnormen des Völker- und Menschenrechts unvereinbare Vergeltungsakte, gedacht zur kollektiven „Bestrafung“ des deutschen Volkes – eine Zwangsmaßnahme, die jedoch nur die ostdeutsche Bevölkerung traf. Doch Kollektivstrafen sind mit den genannten fundamentalen Grundrechten unvereinbar.

2.
Wie wir wissen, ging diese euphemistisch „Transfer“ genannte Austreibung weder „ordnungsgemäß“ noch „menschlich“ vonstatten, sondern gewaltsam und blutig., also wider die Normen der Menschenrechte. Da die „Beschlüsse von Potsdam“ die Attribute „ordnungsgemäß und human“ als conditio sine qua non (unverzichtbare Bedingung) des Bevölkerungstransfers voraussetzen (dies muß im Sinne der Siegermächte unterstellt werden), dieser „Transfer“ jedoch gewaltsam und brutal vollzogen wurde, so daß er den Charakter eines Völkermordes annahm (2,5 bis 3 Millionen Tote), war er schon aus diesem Grunde illegal und rechtswidrig. Ganz abgesehen davon verstieß (und verstößt) diese von tschechischer Seite „Entgermanisierung“ genannte „ethnische Säuberung“ – das war die Vertreibung und nichts anderes – wesensmäßig gegen die weltweit anerkannten Normen des Völker- und Menschenrechts. 

Tomuschat erinnert an den uralten juristischen Grundsatz: „ex iniuria ius non oritur“, auf Deutsch: DURCH EINEN UNRECHTSAKT KANN KEIN NEUES RECHT ENTSTEHEN. Das heiß wiederum: da die Konfiskationsdekrete auf dem Unrecht der Vertreibung basieren und mit der Vertreibung unmittelbar verknüpft sind, können sie kein neues Recht schaffen und sind deshalb nach international gültigen Rechtsnormen illegal. Daraus folgt konkret: aus den Enteignungsdekreten können keine neuen (tschechischen) Eigentumsrechte abgeleitet werden. Dazu schreibt Prof. Tomuschat: „... auch die Alliierten Siegermächte waren nicht in der Lage, über das allgemeine Völkerrecht zu disponieren. Faktisch stellten sie im Jahre 1945 eine Art Weltdirektorium dar, einen Vorläufer des Sicherheitsrates, dessen Einsetzung auf der Konferenz von San Francisco gerade vereinbart worden war. Aber rechtlich mußten auch sie sich innerhalb des Rahmens bewegen, den gerade das humanitäre Recht schon relativ eng gezogen hatte. Gerade die beschlossene ,,Überführung“ der deutschen Bevölkerung aus den Ostgebieten, die zu millionenfachem Tod führte, ließ sich nicht mit den seinerzeit geltenden Regeln vereinbaren.“ (S.13)

Soweit zu nojos These von der „gesetzlichen Stütze“.

Tomuschat fordert die Tschechische Republik auf, sich ihrer Vergangenheit zu stellen. Er schreibt: „Jede Verletzung allgemein anerkannter internationaler Normen wirft automatisch die Frage nach der gebotenen Wiedergutmachung und den zu verhängenden Sanktionen auf. Deutschland wurde zunächst durch den Nürnberger Prozeß und seine Folgen gezwungen, sich seiner Vergangenheit zu stellen, und hat dies später im demokratischen Rechtsstaat der BRD aus freien Stücken getan – DIE TSCHECHISCHE UND DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK MÜSSEN DIES EBENFALLS TUN. Dabei handelt es sich nicht allein um eine politische Frage. Das moderne Völkerrecht hat vielmehr Maßstäbe entwickelt, die für alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verbindlich sind.“ Andererseits lautete eine der Schlußfolgerungen von Tomuschats Gutachtens, „daß den deutschen Forderungen wegen der massiven Untaten des Dritten Reiches auf jeden Fall Gegenansprüche der tschechischen Seite gegenüberstünden, so daß eine politische Abwägung, die unter die Vergangenheit einen Schlußstrich ziehen wolle, weder politisch noch rechtlich kritisiert werden könne.“

Kommentar:
Der Wert des konfiszierten sudetendeutschen Eigentums übersteigt die durch die NS-Herrschaft verursachten Schäden in der ehemaligen Tschechei um Zehnerpotenzen, wie verschiedene Hochrechnungen ergeben haben (vgl. z.B. die Publikationen von Hans Neuhoff, Hugo Teisinger, Rolf Kosiek). Der bekannte Kultursoziologe Karl A. Wittfogel stellt in seinem bahnbrechenden Hauptwerk „DIE ORIENTALISCHE DESPOTIE“ fest, daß willkürliche Konfiskation von privatem Eigentum ein typisches Merkmal despotischer Herrschaft darstellt. War die CSSR im Jahre 1946 noch eine Demokratie nach westlichen Muster oder doch bereits eine von der UDSSR gestützte Despotie?
Tomuschat verweist auf die von den Völkerrechtlern Felix Ermacora und Dieter Blumenwitz verfochtene These, wonach „die Konfiskationen nicht isoliert betrachtet werden dürften, da sie Teil des politischen Gesamtplans „Vertreibung“ gewesen seien. Berücksichtige man diesen Kontext, so müsse man zu der Schlußfolgerung kommen, daß auch die Konfiskationen zu einem tatbestandlichen Bild des Völkermordes gehörten. Daraus wird nun die weitere Folgerung abgeleitet, daß angesichts der Schwere der Tat, die im heutigen Völkerrecht als „international crime“ qualifiziert werde, die Eigentumsentziehungen im Hoheitsgebiet des früheren tschechoslowakischen Staates nicht wirksam geworden seien. „Kein Staat sei befugt, die tatsächlichen Folgen einer Völkermordaktion anzuerkennen, im Gegenteil bestehe eine Verpflichtung aller Staaten, alles zu tun, damit der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werde.“ Tomuschat distanziert sich vorsichtig von dieser Völkermord-These, weil wenig dafür anzuführen sei, „daß der damalige tschechoslowakische Staat institutionell die Absicht verfolgt hätte, zu Lasten der Sudetendeutschen einen Völkermord zu begehen, so wie in den Jahren zuvor das nationalsozialistische Deutschland einen Völkermord an den Juden verübt hätte.“ Es spreche aber vieles dafür, „daß im Zuge der Vertreibung der Sudetendeutschen von einzelnen Tätern Akte des Völkermordes begangen worden sind.“ (S.8/9)

Also „Völkermord“ – ja oder nein?
Die Einstufung der Vertreibung als Genozid ist in der Wissenschaft umstritten. Die Völkerrechtler Ermorca und Blumenwitz bejahen diese Frage, Tomuschat antwortet mit einem „jein“. Betrachtet man den Akt der Vertreibung der Ostdeutschen in seiner Totalität (15 Millionen Vertriebene) und in der Art und Weise seiner Durchführung (gewaltsam und blutig; ca. 2,5 bis 3 Millionnen Tote), so muß von Völkermord gesprochen werden, an dem aber neben den Polen und Tschechen auch die Siegermächte beteiligt waren. Die von der Potsdamer Konferenz verfügte Auflage, den Bevölkerungstransfer „human und ordnungsgemäß“ durchzuführen, diente den Siegern offensichtlich nur als moralisches Feigenblatt für diesen als Kollektivstrafe gedachten Vertreibungsakt, den sie aufgrund ihrer logistischen, personellen und materiellen Möglichkeiten durchaus hätten human durchführen können, wenn sie es wirklich gewollt hätten. Hinzu kommt, daß die Vertreibung nach einem von den Potsdamer Mächten beschlossenen Generalplan vollzogen wurde, der die „ethnische Säuberung“ der Ostgebiete von der Deutschen vorsah. Damit erfüllt die Vertreibung die wesentlichsten Kriterien, die an die Definition des Völkermordes gestellt werden (vgl. den Kriterienkatalog in der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948).
Natürlich war die Vertreibung kein Genozid im Stile der Shoa, d.h. von einem kriminellen Regime geplanter, organisierter und mit Hilfe des Staatsapparates systematisch vollzogener Völkermord. Es geht aber nicht an, den in seiner Art einmaligen Genozid an den Juden als einzigen Maßstab für die Definition eines Völkermordes gelten zu lassen. Wenn es heute unstrittig ist, daß die blutige Vertreibung der Armenier aus ihrer Heimat in der Westtürkei durch die Türken (1,5 Millionen Tote), die Verbrechen der Roten Khmer in Kambodscha (ca. 1,5 bis 2 Millionen Tote) und die Massaker der Hutus an den Tutsis in Ruanda (ca. 800.000 Tote) als Völkermorde zu bezeichnen sind, so kann man auch nicht umhin, die blutige Vertreibung der 15 Millillionen Ostdeutschen aus ihrer angestammten Heimat als Genozid zu qualifizieren.
FAZIT: Akzeptiert man die Prämisse „Völkermord“ für die Vertreibung der Ostdeutschen – und nach Faktenlage muß man es tun – , so sind die Konfiskationen des sudetendeutschen Eigentums als Folgen bzw. Resultate dieses als „international crime“ zu wertenden Unrechts UNWIRKSAM.

nojo 2002-08-01
Ihre Behauptung, daß alle Vergeltungsmaßnahmen durch das Amnestiegesetz vom 8. Mai 1946 für straffrei erklärt worden sind, entspricht nicht der Wahrheit, weil in dem Gesetz nur von einer „gerechten Vergeltung“ die Rede ist. Also nicht jedwede, sondern nur eine „gerechte“ Vergeltung straffrei wurde. Sodaß alle Taten, die dieser Bedingung nicht entsprochen haben, strafbar geblieben sind.

Inwieweit in dem Nachkriegschaos, bei fehlender Sicherheitsstruktur in den Grenzgebieten, in einer Zeit wo deutsche Grausamkeiten erst nach und nach hervorkamen und die tschechische Bevölkerung noch von fanatischen deutschen Gruppen terrorisiert wurde, eine „gerechte Vergeltung“ angewandt wurde und vieviele Gewalttaten nicht als „gerecht“ einzustufen gewesen sind, darüber kann man streiten, ja. Prinzipiell aber wurde dem Recht Genüge getan. Und mindestens teilweise auch real:

Nach Anzeigen aus der Bevölkerung wurde 1947 eine parlamentarische Untersuchungskommission errichtet, die ausdrücklich Verbrechen an DEUTSCHEN untersuchte. Etwa 40 solche Fälle wurden dann bis zum gerichtlichen Urteil geführt. Was für Urteile es waren, ist mir nicht bekannt. Dem tschech. regierungs-Rechtsexperte Pavlicek nach sind diese Urteile in der Slg. des tschechoslowakischen Obersten Gerichtes publiziert worden, teilweise sogar noch nach der Machtübernahme durch Kommunisten 1948

Antwort Karwiner:
„nojo“ hat wiederholt geäußert, daß mehrere Vertreibungsverbrechen bis zur Machtübernahme der Kommunisten 1948 in der CSR gerichtlich verfolgt worden seien, angeblich „etwa 40 Gerichts-Fälle“. Dies erscheint aus mehreren Gründen als äußerst unwahrscheinlich:
1.
Das Gesetz vom 8. Mai 1946 amnestiert rückwirkend alle „Vergeltungsmaßnahmen“ an den Deutschen vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1946 und erklärt sie für »nicht widerrechtlich«, so daß sich jeder Angeklagte auf dieses Dekret hätte berufen kann.
2.
Es ist äußerst unwahrscheinlich, daß in der haßerfüllten, extrem deutschfeindlichen Atmosphäre der unmittelbaren Nachkriegszeit die Justiz der CSR tschechische Bürger wegen verbrecherischen Racheakten an Deutschen vor Gericht gestellt hat. Solche Prozesse wären damals vom tschechischen Volk nicht akzeptiert worden.
3.
Wenn es irgendwelche Prozesse im Zusammenhang mit Vertreibungsverbrechen gab, so handelte es sich vermutlich um solche Fälle, wo versehentlich Tschechen oder deutschsprachige Juden durch übereifrige Täter zu Schaden kamen. 
Deshalb die Aufforderung an „nojo“: belegen Sie bitte an Hand von Dokumenten Ihre Behauptung von den 40 Prozessen gegen Vertreibungsverbrecher und informieren Sie uns darüber, wer, wann, wo und warum zur Verantwortung gezogen wurde, und vor allem, wie die Urteile ausfielen.
Karwiner

Ungesühnte Vertreibungsverbrechen Karwiner 2002-08-02
Doch was sind „einige Gerichtsverfahren“, selbst wenn sie stattgefunden haben sollten (was, wie gesagt äußerst zweifelhaft ist!) gegen Zehntausende von ermordeten Vertreibungsopfern. Herr „nojo“, zur Erinnerung: die Tschechen haben 1945 im Zuge der „wilden Vertreibungen“ (dazu unten!) Abertausende von Sudetendeutschen: Greise, Frauen und Kinder, bei Todesmärschen umgebracht (z.B. Brünn), in Massakern ermordet (z.B. Aussig) und in Todeslagern (z.B. Olmütz Hodolein) gefoltert und verhungern lassen. Solche Verbrechen haben nach international gültigem Recht die Qualität eines Völkermords. Während Hitler und seine Mordgesellen für ihre Untaten schon lange in der Hölle schmoren und viele weitere Nazi-Täter zuerst von den Siegermächten und ihren Satrapen (Polen und CSR) und dann von deutschen Gerichten zu Todes- und Zuchthausstrafen verurteilt wurden, laufen in Tschechien die Mörder und Folterer von damals unbehelligt von der Justiz immer noch frei herum. Das ist eine Schande für das demokratische Tschechien und ein unüberwindbares Hindernis für eine Versöhnung zwischen Deutschen und Tschechen. Nur nach der gerichtlichen Sühne der Vertreibungsverbrechen kann eine echte Versöhnung gelingen. Im übrigen ist die bis heute unterlassene Strafverfolgung der Täter eine schwere Hypothek für die Zukunft, eine moralische Bürde, welche die Tschechische Regierung offenbar in die EU hineinzuschleppen gedenkt. 
Man braucht kein Prophet zu sein, um vorauszusehen, daß ohne die Aufhebung der Benesch-Dekrete und ohne die gerichtliche Ahndung der Vertreibungsverbrechen potentielle Wirtschaftsinvestoren mit einer Niederlassung in der tschechischen Republik sehr zurückhaltend sein werden. Denn welcher Investor kann diesen Schritt wagen, wenn durch das Weiterbestehen des Straffreiheitsgesetzes und die Legalisierung der Enteignungen durch die Beneš-Dekrete eine fatale Botschaft an die nachgewachsenen Generationen der Tschechen vermittelt wurde? Dieses Vermächtnis lautet: Ihr könnt unliebsame Minderheiten foltern, morden und euch ihr Eigentum aneignen, wenn ihr dazu die Macht habt; ihr könnt wehrlose Minoritäten ausrauben und verjagen, wenn es euch paßt. Niemand wird euch dafür zur Verantwortung ziehen! –

Jiri Sitler, tschechischer Botschafter in Bangkog, schreibt in der FAZ vom 16. Juli 2002, daß die Ahndung dieser Verbrechen nicht mit dem Beneš-Amnestie-Dekret zusammenhänge; wörtlich: „Auch heute steht der Ahndung kein „Straffreiheitsgesetz“ entgegen.“ Ja, wenn das so ist, Herr „nojo“, warum wurden dann von der tschechischen Justiz bis heute keine Ermittlungsverfahren gegen die noch lebenden Täter in Gang gesetzt?  

Erfreulicherweise werden „nojo“s stereotypen, aus „volksdemokratischer“ Zeit stammenden Argumentationsmuster inzwischen von aufgeklärten tschechischen Historikern zugunsten einer vorurteilsfreien Historiographie aufgeben. Nicht nur Vaclav Havel hat das Unrecht der Vertreibung beim Namen genannt und von tschechischer Schuld gesprochen und damit die Revision des in der CSSR gepflegten Geschichtsbildes eingeleitet. So sagte z. B. der Prager Politologe Rudolf Kucera kürzlich über das Unrecht der Beneš-Dekrete in einem Interview.: „Die Beneš-Dekrete, die 1945 vom tschechischen Staatspräsidenten Edvard Beneš erlassenen Rechtsverordnungen zur totalen Entrechtung der Sudetendeutschen, verstoßen sowohl gegen die Menschen- wie auch gegen die Bürgerrechte der ehemaligen deutschen Bürger der CSR. ... ... ... die Tradition des Rechtsstaates, auf die sich auch die damalige CSR berief, verbietet Enteignung ohne Ersatz und Vertreibung nur wegen Nationalität und Sprache, so daß mit Recht von einer Verletzung der Menschenrechte gesprochen werden kann.“

Stimmen wie diese – allerdings bislang nur eine Minorität in Tschechien – zeigen, daß auch hier der Prozeß der Aufarbeitung der dunklen Kapitel der Geschichte vorankommt. Dies belegt auch ein neues Buch aus der Feder des tschechischen Zeitgeschichtlers Tomas Stanek (Titel: VERFOLGUNG 1945), „das Ergebnis eines verdienstvollen Projektes, das aus den Hauhaltsmitteln des tschechischen Staates finanziert wurde“ so Jiri Šitler, tschechischer Botschafter in Bangkok. Stanek räumt auf mit der These, daß es sich bei den Vertreibungsverbrechen um „spontane Volksrache“ gehandelt habe, ohne planmäßige staatliche Initiative. Das Gegenteil ist richtig: von Anfang an waren auch die „wilden Vertreibungen“ ein Werk BEWUSSTER STAATLICHER INITIATIVE. In einer Rezension dieses Buches in der FAZ vom. 2. Juli 2002 schreibt Friedrich Prinz: „Damit stellt sich jedoch eine prinzipielle Frage, die dem Begriff der „wilden Vertreibung“ gilt, der als generelles Phänomen allzu leicht als eine verkappte Art von Entschuldigung mißverstanden werden kann. In der Realität erweist sich aber dieser Begriff als eine allzu plakative Vorstellung, die eine Spontaneität der Austreibungen seit Mai 1945 auch dort suggeriert, wo wie im Falle von Aussig unter dem Vorwand angeblicher „Werwolfaktivitäten“ wahrscheinlich Prager Rollkommandos beziehungsweise durch General Svobodas persönliche Initiative mit äußerster Brutalität ans Werk gegangen wurde. Mit anderen Worten: Die „wilden Vertreibungen“ waren von Anfang an auch ein Werk bewußter staatlicher Initiative, an denen Eduard Beneš in seinen aufpeitschenden öffentlichen Reden maßgeblich beteiligt war. Die Planmäßigkeit seiner Austreibungspolitik geht schon aus seinem Verhalten gegenüber dem sudetendeutschen sozialdemokratischen Exil hervor, dessen er sich nur so lange bediente, bis er sein Transferprojekt gesichert hatte, danach kam der große Fußtritt für die deutschen Sozialdemokraten. ... ... ...“ Prinz fährt fort: „... abgesehen von der Sondersituation Prags im Mai – kann von einer allgemeinen Bewegung der spontanen Volksrache gegen die deutschen Gebiete nur sehr bedingt die Rede sein, sondern daß der „Odsun“ von Anfang an eine von der provisorischen Regierung massenpsychologisch und organisatorisch angeheizte Aktion war.“

nojo 2002-07-26:
Bin einige Zeit weggewesen, erst heute bin ich zurückgekehrt.

Herr Karwiner, Ihre ganzen Bemühungen sind leider fehl am Platze, weil all die Nachkriegsordnung steht und fällt mit den grundsätzlichen Entscheidungen der Siegermächte in Potsdam, und der Antihitlerkoalition in Paris.
Sodaß Ihre Angriffe, mit denen Sie die tschechische Rechtslage unterhöhlen möchten, sich eigentlich gegen die Ergebnisse des Krieges richten, die diese Konferenzen in ihren Beschlüssen international verbindend festgelegt hatten. -

Es ist ein starker Tabak, wenn Sie USA, Grossbritannien und Russland des Unrechts bezichtigen. Das ist eine Ablehnung ihrer Entscheidungen, die ein bedingungslos kapituliertes Deutschland nur bedingungslos anzunehmen hatte!

Damit -wenn dies die Ansicht breiterer Schichten der SD sein sollte- wird der Streit um BD zum Streit um die Ergebnisse des II. Weltkriegs.

Übrigens, die Einstellung der Siegermächte hat sich bis heute nicht geändert - siehe die offizielle Note der US-Regierung an die `CR vom 12. 7. 2000, wo die Rechtslage betreffend das ehem. (sudeten)deutsche Eigentum bestätigt wird. Später haben auch Russland und GB denselben Standpunkt geäussert. Daran zu nagen und drehen ist aussichtslos, tut mir leid.

Dr. Karwiners Antwort 2002-08-04
Tut mir leid, Herr „nojo“, aber Sie bringen da etwas durcheinander: das eine ist der rechtliche und moralische Aspekt der Vertreibung der Ostdeutschen und das andere die politische und territoriale Realität, wie sie durch die Siegermächte 1945 geschaffen wurde. Mir geht es nur um Ersteres, nämlich um die JURISTISCHE Bewertung der Deportation. Die Rechtslage ist hier eindeutig: „Ethnische Säuberungen“, – nichts anderes war die Vertreibung – verletzen das humanitäre Völkerrecht und stellen ein Kriegsverbrechen dar, welches heute vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag geahndet würde. In der Tat befanden sich die Siegermächte im Unrecht, die damals nur über ein Recht geboten, nämlich „das Recht des Stärkeren“, ein archaisches Recht, das bei zivilisierten Völkern innerstaatlich schon lange verpönt ist (vgl. Artikel 49 des Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen).
Nochmals: Die blutige Vertreibung der Ostdeutschen war und ist ein Mega-Verbrechen, ein massives Unrecht, weil sie in eklatanter Weise gegen die fundamentalen Normen des Völker- und Menschenrechts verstieß. Nach Ansicht führender Rechtsexperten wie z. B. Prof. Tomuschat hätten sich auch die Siegermächte nicht über das Völkerrecht hinwegsetzen dürfen (s. oben). Eine juristische Konsequenz aus diesem Faktum ist, daß die auf dem Unrecht der Vertreibung basierenden Beneš-Präsidialdekrete, soweit sie Amnestie, Zwangsausbürgerung und entschädigungslose Enteignung betreffen, RECHTLICH unwirksam sind (Grundsatz: „Aus Unrecht kann kein Recht erwachsen.“)
Davon klar zu trennen ist die POLITISCHE Realität. Herr „nojo“, es ist wirklich „starker Tobak“, daß Sie mir unterstellen, die Ergebnisse des II. Weltkrieges – sie meinen offenbar bezüglich der Staatsgrenzen – revidieren zu wollen. Nichts liegt mir ferner. Niemand will die territoriale Integrität der CSR oder Polens in Frage stellen, schon gar nicht die Sudetendeutschen, die schon vor Jahrzehnten auf Vergeltung und Gewalt verzichtet haben (Charta von 1950).
Allerdings sind die Vertriebenen nicht bereit, auf ihr unveräußerliches Völker- und Menschenrecht zu verzichten. Nur darum geht es, Herr „nojo“. Sie brauchen sich daher auch nicht hinter den ehemaligen Siegermächten zu verstecken, die Sie hier als Garanten der geltenden Ordnung anrufen. Falls das international anerkannte Völkerrecht allerdings mit irgendwelchen tschechischen Interessen kollidieren sollte, dann haben Sie in der Tat ein Problem. Aber das ist nicht mein Bier.
Ihre Unterstellung dient offenbar dem Zweck, alte Ängste zu schüren und bei Ihren Landsleuten Furcht vor angeblichem deutschen Revanchismus zu wecken. Dies erinnert an altbekannte Propaganda-Klischees, wie wir sie aus kommunistischen Zeiten nur allzu gut kennen.
Karwiner

Nachsatz ML 2002-08-04:
Ich bin gerne bereit, weitere Argumente hierzu zu veröffentlichen. Mir selbst kribbelt es in den Fingern, leider fehlt mir die Zeit, alle meine Anmerkungen zu machen. Zum Beispiel über die ungesühnten Morde 1918/1919 der tschechischen Eroberungstruppen im Sudetenland oder die der tschechischen Milizen und Garden vom 4. März 1919, zusammen mehr als 70 Menschen.
Zum Beispiel über das völkerrechtmäßige Zustandekommen des Münchener Abkommens und die Unverschämtheit eines (1939) abgedankten ehemaligen Staatspräsidenten, die Sudetendeutschen als illoyale Bürger der CSR zu bezeichnen und darum bestrafen zu wollen.
Zum Beispiel über das überaus fragwürdige Gesetzgebungsverfahren des Herrn Beneš bis 1946 hinein.
Zum Beispiel über die horrenden Zahlen, die jüngst – ohne jegliche diskutable Grundlage – über von Deutschen verursachte Schäden in Tschechien herumgeistern.
Zum Beispiel über „nojo“s abenteuerliche Behauptung, die Deutschen hätten die Sowjets nach Prag geführt. Beneš selbst hat sie doch angelockt, hat den Russen tschechische Soldaten zugeführt, – und die Russen kamen nicht etwa in deutschen Omnibussen, sondern in amerikanischen Armeestiefeln, von denen Uncle Sam ihnen ca 15 417 000 Paare kostenfrei vor die (Murmansker) Haustür gestellt hatte.