"Ihr sollt wissen, daß die Deutschen freie Leute sind!"

Sobieslau II in einem Rechtsbrief an die Deutschen Prags 1178.
(Die älteste Urkunde, die über die Deutschen Böhmens erhalten ist. Sie geht in ihrem Inhalt auf die Zeit König Wratislaws (1061 – 1092) zurück)

"Ich, Sobieslaus, Herzog von Böhmen, tue kund allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, daß ich in meine Gnade und meinen Schutz aufnehme die Deutschen, und ich will, daß sie, wie sie als Nation verschieden sind von den Tschechen, von diesen auch verschieden seien durch ihr Gesetz und ihre Gewohnheit. Ich gewähre daher diesen Deutschen, zu leben nach dem Gesetz und der Gerechtigkeit der Deutschen.

Ihr sollt wissen, daß die Deutschen freie Leute sind!

Ich bewillige ihnen einen eigenen Priester, den sie sich über ihre Kirche frei wählen mögen, und ebenso einen Richter. Sie sind zu keiner Heerfahrt heerbannpflichtig, außer wenn es sich um die Verteidigung des Landes handelt.

Hat ein Tscheche mit einem Deutschen einen Rechtsstreit, in dem Zeugen für den Wahrheitsbeweis nötig sind, so soll der Tscheche gegen den Deutschen zwei Deutsche und einen Tschechen, aber verläßliche Männer, als Zeugen bringen. (Und umgekehrt.)

Wenn ein Tscheche oder ein Welscher oder wer immer einen Deutschen anklagt, so soll der oberste Richter eine Botschaft an den Richter der Deutschen senden, und der Richter der Deutschen selbst wird in jener Sache Recht sprechen, und hierbei kommt dem Kämmerer nichts weiter zu.

Welcher Ankömmling oder Gast, aus welchem Lande er immer kommt, mit den Deutschen in ihrem Gemeinwesen wohnen will, der soll das Recht und Gesetz der Deutschen annehmen.  

Was immer die Deutschen begehen mögen, sie werden nicht gefangen noch in den Kerker geworfen, wenn sie Bürgen oder ein eigenes Haus haben.

Mögen die Deutschen, in welcher Sache immer, angeklagt oder schuldig befunden werden, so sollen ihre Söhne und Frauen keinen Schaden an Hab und Ehre erleiden."

(Wiedergegeben nach Seite 22 in "Die Tschechoslowakei: Das Ende einer Fehlkonstruktion" Mandfred Riedl: Die Tschechen in Böhmen und Mähren)