Termin läuft ab! Ausschlußfrist! An alle Rumäniendeutschen weiterleiten!

Internet-Zeitung Banater Berglanddeutsche. Folge 98, Mai-Juni 2001
Das rumänische Immobilienrückgabegesetz

Das Gesetz Nr. 10/2001 (Legea privind regimul juridic al unor imobile preluate in mod abuziv in perioada 6.03.1945 - 22.12.1989) ist am 14. Februar 2001 im rumänischen Amtsblatt (Monitorul oficial Nr.75) veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.
Das Gesetz erklärt sämtliche Enteignungsmaßnahmen des kommunistischen Staates innerhalb des Zeitraumes 6. März 1945 bis zum 22. Dezember 1989 für willkürlich und widerrechtlich. Die Geschädigten können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Rückgabe oder Entschädigung beantragen. Der Antrag muß somit bis spätestens 13. August 2001 gestellt werden. Antragsberechtigt sind die unrechtmäßig enteigneten Besitzer bzw. deren rechtmäßige Erben, auch wenn sie nicht rumänische Staatsbürger sind.

Das Gesetz wird auf folgende Immobilien angewandt und unterscheidet:
1. Haus, Hof, Wirtschaftsgebäude, Garten, Hofstellen bzw. nach Abriß oder teilweisem Abriß freistehenden Baugrund,

2. Fabriken, Industrieanlagen, Handwerksbetriebe, Kaufhäuser, Gaststätten, Mühlen, Privatsanatorien u.ä.
Die Anträge sind schriftlich zu stellen:
an den Bürgermeister, in dessen territorialer Zuständigkeit sich die enteignete Immobilie befindet, wenn es sich um unter 1. genannte Immobilien handelt;
an den heutigen Besitzer im Falle von unter 2. genannten Immobilien.

Die Anträge müssen über den zuständigen Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Als Nachweis für die Einhaltung der Abgabefrist gilt das Datum der Registrierung des Antrages (notificare) beim zuständigen Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher angehört. Dieser ist verpflichtet, den Antrag innerhalb  von sieben Tagen an den Adressaten weiterzuleiten.

Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragsberechtigten,
Name und Anschrift des Bürgermeisteramtes, aber gerichtet direkt an den Bürgermeister
Bezeichnung der Immobilie (Art, Straße, Hausnummer, Grundbuchauszug) sowie geschätzter Wert.
Das Gesetz schreibt keine Schätzmethode vor, die Schätzung kann also frei nach verfügbaren Erfahrungswerten erfolgen.

Eigentumsnachweise (Grundbuchauszüge) sowie – im Falle von Erben – Erbscheine können bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (also bis 13. August 2002) nachgereicht werden.

Der Antragsempfänger (Bürgermeister bzw. jetziger Besitzer) muß innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrages eine begründete Entscheidung äußern. Diese muß dem Antragsteller innerhalb von 10 Tagen mitgeteilt werden. Gegen den Bescheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung  beim territorial zuständigen Gericht Zivilklage erhoben werden.
Da die enteigneten Immobilien in der Regel nicht freistehen, sondern zum Teil weiterverkauft wurden, vermietet sind oder anderweitig genutzt werden, sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen die Rückgabe vor, dafür aber ein kompliziertes System von Entschädigungsmaßnahmen.

Sind die enteigneten Häuser bewohnt, gelten für die jetzigen Besitzer bzw. für die Mieter Schutzbestimmungen, die im Falle einer Rückgabe zu beachten sind.
Wiedergutmachung in Form von Geldbeträgen gibt es nur für unter 1 genannte Immobilien, die unter 2 genannten werden durch Ersatzleistungen wie Aktien bei Handelsgesellschaften, Wertbriefen mit ausschließlicher Verwendung im Privatisierungsprozeß sowie anderen Gütern und Dienstleistungen entschädigt.

Nach Ablauf der Frist sind alle Ansprüche ausgeschlossen. Jeder Berechtigte, der an einer Rückgabe bzw. Entschädigung interessiert ist, sollte den Antrag daher unbedingt fristgerecht stellen. Er kann später immer noch zurückgenommen oder nicht weiter verfolgt werden.

Wer für die enteignete Immobilie als Vertriebener bzw. Aussiedler in Deutschland Lastenausgleichsleistungen erhalten hat, muß diese grundsätzlich zurückzahlen, wenn seinem Antrag in Rumänien entsprochen wird.

(nach Berichten der "Siebenbürgischen Zeitung" vom 30.März und 15. April 2001)
Wir weisen darauf hin, daß wir nur allgemein und unverbindlich über die komplizierte Materie informieren können.

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Rechtsanwalt Detlef G.Barthmes Ramersdorfer Str. 1 81669 München
Telefon: 089 / 689 0770 Telefax: 089 / 6890 7777
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Barthmes@kbk.to.

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Ergänzung 2001-07-30:
Fristverlängerung bei Eigentumsrückgabe!
Verlängerung der Antragsfrist für Restitutionsansprüche nach dem Restitutionsgesetz Nr. 10/2001

Die rumänische Regierung hat durch eine am Donnerstag (19. Juli 2001) erlassene Eilverordnung die Antragsfrist gem. Art. 21, Abs. 1 des Rückgabegesetzes Nr. 10/2001 vom 08. Februar 2001 um 3 Monate verlängert.
Die ursprünglich gesetzlich geregelte Antragsfrist von 6 Monaten ab Inkraftreten des Gesetzes Nr. 10/2001, innerhalb welcher die Antragsteller (Berechtigte) den Rückübereignungsanspruch (in Natura) bei der durch das Gesetz bestimmten zuständigen Behörde anmelden müssen (spätestens bis zum 14. August 2001), wurde um 3 Monate verlängert. Die Antragsfrist würde somit am 14. November 2001 enden.
Die Frist zur Vorlage der den Rückübereignungsanspruch begründenden Urkunden bzw. Nachweise, die gem. Art. 22 des Restitutionsgesetzes 18 Monate ab Inkrafttreten beträgt (bis 14. August 2002), wurde ebenfalls um 3 Monate verlängert. Gleiches gilt auch für die ab Inkrafttreten des Gesetzes geltende Frist von 1 Jahr zur Vornahme von Rechtshandlungen.

Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Fristverlängerung erforderlich war, da die 6-monatige Antragsfrist nicht ausreichend ist, um allen Berechtigten die Möglichkeit der Anmeldung der Rechtsansprüche bzw. Antragstellung auf Rückübereignung nach dem Gesetz zu geben.
Die Eilverordnung wurde im Hinblick auf die bereits am 14. August 2001 endende 6 Monatsfrist erlassen.

Der Regierungssprecher Claudiu Lucaci hat mitgeteilt, daß die Eilverordnung dem rumänischen Parlament bis spätestens 14. August 2001 zur Genehmigung vorgelegt wird, da die Regierung für die Verabschiedung einer Eilverordnung in dieser Angelegenheit nicht ermächtigt ist.

Anmerkung des Übersetzers:
Alleine durch die Verabschiedung der Eilverordnung tritt diese nicht in Kraft. Die Eilverordnung ist von dem rumänischen Parlament zu genehmigen. Erfolgt eine Genehmigung erst nach dem 14. August 2001, wird die Antragsfrist tatsächlich verlängert.
Verweigert das Parlament die Genehmigung der Eilverordnung, bleibt es bei der ursprünglichen Antragsfrist, die am 14. August 2001 endet.
Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit wird allen Berechtigten empfohlen, die Anträge rechtzeitig bis zum 14. August 2001 bei den zuständigen Behörden oder Adressaten zu stellen.

Sie finden diesen Text auch unter
http://sibiweb.de/diverses/fristverlaengerung.pdf

Übersetzung: Rechtsamwalt Gustav Hamlescher Sindelfingen, 23. Juli 2001
mailto:hamlescherlaw@yahoo.com