Zusammenstellung verschiedener nationaler und internationaler Bestimmungen zum Schutze von Kulturgut in bewaffneten Konflikten.
Hier wiedergegeben nach einer Publikation des Bundesamtes für Zivilschutz (Referat I.9), Deutschherrenstraße 93, 53177 Bonn. 4. Auflage 1997
Stand: Juni 1997. Für Hinweise zur Berichtigung und Aktualisierung bin ich dankbar!  ML 2003-12-31

A

Gesetz zur Neuordnung des Zivilschutzes
(Zivilschutzneuordnungsgesetz ZSNeu0G)
Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 3. April 1997.
- einige Auszüge –

§ 1 Aufgaben des Zivilschutzes
1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.

2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere
1. der Selbstschutz,
2. die Warnung der Bevölkerung,
3. der Schutzbau,
4. die Aufenthaltsregelung,
5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.

§ 19 Kulturgutschutz
Die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut richten sich nach dem Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II. S. 1233), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. August 1971 (BGBl. II S. 1025).


B

Gesetz vom 11. April 1967 zu der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 (unter Berücksichtigung des am 14. Aug. 1971 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 10. Aug. 1971) – BGBl. II 1967 S. 1233 und 1971 S. 1025

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Der in Den Haag am 14. Mai 1954 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten nebst Protokoll wird zugestimmt. Die Konvention und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
(1.) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes aus, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist. Der Bundesminister des Innern übt in seinem Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des Grundgesetzes zustehen. Er kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Zivilschutz übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates.

(2.) Der Bundesminister des Auswärtigen ist zuständig in allen Fällen, in denen nach der Konvention und ihren Ausführungsbestimmungen die Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland mit auswärtigen Stellen in Verbindung tritt, sowie für die Benennungen und Ernennungen nach Kapitel I der Ausführungsbestimmungen.

(3.) Der Bundesminister des Innern ist zuständig für
a) die Ausgabe von Ausweisen und Armbinden nach Artikel 21 der Ausführungsbestimmungen für das in Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b der Konvention genannte Personal,
b) die Transporte nach Kapitel III der Konvention und Kapitel III der Ausführungsbestimmungen, hierbei ist das Einvernehmen des Bundesministers der Verteidigung erforderlich.

(4.) Der Bundesminister der Verteidigung ist zuständig für
a) alle Bestimmungen der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit sie von den Streitkräften durchzuführen sind,
b) die Verbreitung des Wortlautes der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen in der Bundeswehr.

(5.) Das Bundesamt für Zivilschutz ist zuständig für die Verbreitung des Wortlautes der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen nach Artikel 25 der Konvention, soweit sie nicht nach Absatz 4 Buchstabe b erfolgt.

(6.) Die Ausführung des Artikels 5 der Konvention und des Protokolls wird besonders geregelt.

Artikel 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt, wobei die Rechte und die Verantwortlichkeiten der alliierten Behörden, vor allem die ihnen zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit von Berlin und insbesondere auf militärischem Gebiet, unberührt bleiben.

Artikel 4
(1.) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Konvention für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2.) Der Tag, an dem die Konvention nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 und das Protokoll nach III Ziffer 10 Buchstabe b für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

 

C

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Die Hohen Vertragsparteien
– in der Erkenntnis, daß während der letzten bewaffneten Konflikte das Kulturgut ernsten Schaden gelitten hat und infolge der Entwicklung der Kriegstechnik in zunehmendem Maße der Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist,
– in der Überzeugung, daß jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet;
– in der Erwägung, daß die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von großer Bedeutung ist und daß es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen;
– geleitet von den Grundsätzen für den Schutz des Kulturguts bei bewaffneten Konflikten, die in den Haager Abkommen von 1899 und 1907 und im Washingtoner Vertrag vom 15. April 1935 niedergelegt wurden;
– in der Erwägung, daß dieser Schutz nur dann wirksam sein kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Maßnahmen ergriffen werden, um ihn schon in Friedenszeiten zu organisieren,
– entschlossen , alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Maßnahmen zu treffen,
sind wie folgt übereingekommen:


KAPITEL I Allgemeine Schutzbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmung des Kulturguts
Kulturgut im Sinne dieser Konvention sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:
a) Bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung ist, wie z.B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler religiöser oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gebäudegruppen, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, Archivalien oder Reproduktionen des oben bezeichneten Kulturguts;
b) Baulichkeiten, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a) bezeichneten beweglichen Gutes dienen, wie z.B. Museen, größere Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a) bezeichnete bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
c) Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a) und b) aufweisen und als Denkmalorte bezeichnet sind.

Artikel 2 Schutz des Kulturguts
Der Schutz des Kulturguts im Sinne dieser Konvention umfaßt die Sicherung und Respektierung solchen Gutes.

Artikel 3 Sicherung des Kulturguts
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten, indem sie alle Maßnahmen treffen, die sie für geeignet erachten.

Artikel 4 Respektierung des Kulturguts
1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Gebiet oder auf dem Gebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren, indem sie es unterlassen, dieses Gut und seine unmittelbare Umgebung sowie die zu seinem Schutz bestimmten Einrichtungen für Zwecke zu benutzen, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten, und indem sie von allen gegen dieses Gut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand nehmen.

2. Die im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verpflichtungen sind nur in denjenigen Fällen nicht bindend, in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert.

3. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Gutes zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls zu unterbinden. Sie nehmen davon Abstand, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befindet, zu beschlagnahmen.

4. Sie enthalten sich jeder Repressalie gegenüber Kulturgut.

5. Keine Hohe Vertragspartei kann sich den ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtungen gegenüber einer anderen Hohen Vertragspartei mit der Begründung entziehen, daß letztere die in Artikel 3 genannten Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen hat.

Artikel 5 Besetzung
1. Jede Hohe Vertragspartei, die das Gebiet einer anderen Hohen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, hat, soweit wie möglich, die zuständigen nationalen Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung und Erhaltung seines Kulturguts zu unterstützen.

2. Sollte es erforderlich sein, Maßnahmen zur Erhaltung von Kulturgut zu treffen, das sich im besetzten Gebiet befindet und durch militärische Handlungen beschädigt worden ist, und sollten die zuständigen nationalen Behörden dazu nicht imstande sein, so hat die Besatzungsmacht, soweit wie möglich, in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden die notwendigsten Erhaltungsmaßnahmen zu treffen.

3. Jede Hohe Vertragspartei, deren Regierung von den Angehörigen einer Widerstandsbewegung als ihre legitime Regierung angesehen wird, hat, wenn möglich, die Angehörigen der Widerstandsbewegung auf die Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen Artikel des Abkommens, die die Respektierung von Kulturgut zum Gegenstand haben, zu beachten.

Artikel 6 Kennzeichnung des Kulturguts

Kulturgut kann nach den Bestimmungen des Artikels 16 mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.

Artikel 7 Militärische Maßnahmen
1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten in ihre militärischen Dienstvorschriften oder -anweisungen Bestimmungen aufzunehmen, um die Einhaltung dieser Konvention zu gewährleisten, und den Mitgliedern ihrer Streitkräfte Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker einzuflößen.

2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, bereits in Friedenszeiten Dienststellen oder Fachpersonal bei ihren Streitkräften vorzusehen oder bereitzustellen, deren Aufgabe darin besteht, über die Respektierung des Kulturguts zu wachen und mit den für seine Sicherung verantwortlichen zivilen Behörden zusammenzuarbeiten.


KAPITEL II Sonderschutz

Artikel 8 Gewährung des Sonderschutzes
1. Eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Sicherung beweglichen Kulturguts bei bewaffneten Konflikten, von Denkmalorten und anderen unbeweglichen Kulturgütern von sehr hoher Bedeutung kann unter Sonderschutz gestellt werden, vorausgesetzt,
a) daß diese sich in ausreichender Entfernung von einem großen Industriezentrum oder einem wichtigen militärischen Ziel, das einen gefährdeten Punkt darstellt, befinden, wie zum Beispiel ein Flugplatz, ein Rundfunksender, ein für die Landesverteidigung arbeitender Betrieb, ein verhältnismäßig bedeutender Hafen oder Bahnhof oder ein Hauptverkehrsweg,
b) daß sie nicht zu militärischen Zwecken benutzt werden.

2. Ein Bergungsort für bewegliches Kulturgut kann ohne Rücksicht auf seine Lage ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden, wenn er so gebaut ist, daß er aller Wahrscheinlichkeit nach bei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann.

3. Ein Denkmalort gilt als zu militärischen Zwecken benutzt, wenn er, sei es auch nur im Durchgangsverkehr, für die Beförderung von Militärpersonal oder Kriegsmaterial verwendet wird. Das gleiche gilt in allen Fällen, in denen innerhalb des Denkmalorts unmittelbar mit den militärischen Operationen, der Stationierung von Militärpersonal oder der Herstellung von Kriegsmaterial zusammenhängende Handlungen durchgeführt werden.

4. Die Bewachung des in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Kulturguts durch bewaffnetes Wachpersonal, das hierzu besonders befugt ist, oder die Anwesenheit von Polizeikräften, die normalerweise für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind, in der Umgebung solchen Kulturguts gilt nicht als Benutzung zu militärischen Zwecken.

5. Befindet sich in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnetes Kulturgut in der Nähe eines wichtigen militärischen Zieles im Sinne desselben Absatzes, so kann es trotzdem unter Sonderschutz gestellt werden, wenn die diesen Schutz beantragende Hohe Vertragspartei sich verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Konflikts das Ziel nicht zu benutzen und insbesondere, falls es sich um einen Hafen, Bahnhof oder Flugplatz handelt, jeden Verkehr davon abzuleiten. In diesem Falle muß die Umleitung schon in Friedenszeiten vorbereitet werden.

6. Die Verleihung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das „Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz“. Diese Eintragung darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Konvention und unter den in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.

Artikel 9 Unverletzlichkeit des Kulturguts unter Sonderschutz
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die Unverletzlichkeit des unter Sonderschutz stehenden Kulturguts zu gewährleisten, indem sie vom Zeitpunkt der Eintragung in das Internationale Register an jede gegen solches Gut gerichtete feindselige Handlung und, außer in den in Absatz 5 des Artikels 8 vorgesehenen Fällen, jede Benutzung dieses Gutes oder seiner unmittelbaren Umgebung zu militärischen Zwecken unterlassen.

Artikel 10 Kennzeichnung und Überwachung
Während eines bewaffneten Konflikts ist das unter Sonderschutz stehende Kulturgut mit dem in Artikel 16 beschriebenen Kennzeichen zu versehen und einer internationalen Überwachung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen zugänglich zu machen.

Artikel 11 Aufhebung der Unverletzlichkeit
1. Begeht eine der Hohen Vertragsparteien bezüglich eines unter Sonderschutz stehenden Kulturguts eine Verletzung der in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen, so ist die gegnerische Partei, solange die Verletzung fortbesteht, von ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der Unverletzlichkeit dieses Kulturguts befreit. Jedoch hat die gegnerische Partei, soweit möglich, zunächst dazu aufzufordern, die Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist einzustellen.

2. Abgesehen von dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Falle darf die Unverletzlichkeit von unter Sonderschutz stehendem Kulturgut nur in Ausnahmefällen unausweichlicher militärischer Notwendigkeit, und nur solange diese Notwendigkeit fortbesteht, aufgehoben werden. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit kann nur durch den Kommandeur einer militärischen Einheit festgestellt werden, die der Größe nach einer Division oder einer höheren Einheit spricht. Sofern die Umstände es erlauben, ist die Entscheidung, die Unverletzlichkeit aufzuheben, eine angemessene Zeit vorher der gegnerischen Partei zu notifizieren.

3. Die Partei, die die Unverletzlichkeit aufhebt, hat dies sobald wie möglich dem in den Ausführungsbestimmungen zu dieser Konvention vorgesehenen Generalkommissar für Kulturgut unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

KAPITEL III Transport von Kulturgut

Artikel 12 Transporte unter Sonderschutz
1. Transporte, die ausschließlich der Verlagerung von Kulturgut innerhalb eines Hoheitsgebietes oder in ein anderes Hoheitsgebiet dienen, können auf Antrag der betreffenden Hohen Vertragspartei unter den in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen unter Sonderschutz stattfinden.

2. Transporte unter Sonderschutz erfolgen unter der in den erwähnten Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen.

3. Die Hohen Vertragsparteien unterlassen jede feindselige Handlung gegen Transporte, die unter Sonderschutz stehen.

Artikel 13 Transporte in dringenden Fällen
1. Ist eine der Hohen Vertragsparteien der Auffassung, daß die Sicherheit bestimmter Kulturgüter deren Verlagerung erfordert und die Angelegenheit so dringlich ist, daß insbesondere zu Beginn eines bewaffneten Konflikts das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so kann der Transport das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen führen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Unverletzlichkeit gemäß Artikel 12 gestellt und abgelehnt wurde. Soweit möglich sollen die gegnerischen Parteien von der Verlagerung benachrichtigt werden. Ein Transport von Kulturgut nach dem Gebiet eines anderen Landes darf jedoch das Kennzeichen keinesfalls führen, sofern ihm nicht die Unverletzlichkeit ausdrücklich verliehen worden ist.

2. Die Hohen Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um feindselige Handlungen gegen Transporte im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die das Kennzeichen führen, zu vermeiden.

Artikel 14 Unverletzlichkeit in bezug auf Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts
1. Der Beschlagnahme, Wegnahme und der Ausübung des Prisenrechts unterliegen nicht:
a) Kulturgut, das unter dem in Artikel 12 oder Artikel 13 vorgesehenen Schutz steht,
b) Transportmittel, die ausschließlich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.



KAPITEL IV Personal

Artikel 15 Personal
Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbar, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der gegnerischen Partei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betreute Kulturgut ebenfalls in die Hände der gegnerischen Partei gefallen ist.

kulterb01.jpg (5574 Byte)KAPITEL V Das Kennzeichen

Artikel 16 Das Kennzeichen
1. Das Kennzeichen der Konvention besteht aus einem nach unten hin spitzen Schild in Ultramarinblau und Weiß; (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats befindlichen ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weißen Dreieck ausgefüllt wird).

2. Unter den in Artikel 17 festgelegten Bedingungen wird das Kennzeichen entweder einzeln oder dreifach in Dreieckanordnung wiederholt (ein Schild unten) angewandt.

Artikel 17 Verwendung des Kennzeichens
1. Das Kennzeichen in dreifacher Wiederholung darf nur angewandt werden:
a) für unbewegliches Kulturgut unter Sonderschutz,
b) für Transporte von Kulturgut unter den in Artikel 12 und 13 vorgesehenen Bedingungen;
c) für improvisierte Bergungsorte unter den in Artikel 11 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen.

2. Das einfache Kennzeichen darf nur angewendet werden zur Kennzeichnung
a) von nicht unter Sonderschutz stehendem Kulturgut,
b) der gemäß den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen mit Aufgaben der überwachung beauftragten Personen,
c) von mit dem Schutz von Kulturgut betrautem Personal,
d) für die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausweise.

3. Während eines bewaffneten Konflikts ist die Verwendung des Kennzeichens für andere als die in den vorangehenden Absätzen vorgesehenen Fälle sowie die Verwendung eines dem Kennzeichen ähnlichen Zeichens für irgendwelche Zwecke verboten.

4. Das Kennzeichen darf nur dann zur Identifizierung von unbeweglichem Kulturgut verwendet werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen Vertragspartei ausgestellte ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird.

 

KAPITEL VI Anwendungsbereich der Konvention

Artikel 18 Anwendung der Konvention
1. Abgesehen von den Bestimmungen, die schon in Friedenszeiten wirksam werden, findet diese Konvention Anwendung im Falle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren Hohen Vertragsparteien entsteht, selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird.

2. Die Konvention findet auch in allen Fällen teilweiser oder vollständiger Besetzung des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.

3. Ist eine der an dem Konflikt beteiligten Mächte nicht Vertragspartei dieser Konvention, so bleiben die Mächte, die Parteien der Konvention sind, trotzdem in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Konvention gebunden. Sie sind ferner durch die Konvention auch gegenüber der erwähnten Macht gebunden, wenn diese erklärt hat, daß sie die Bestimmungen der Konvention annimmt, und solange sie selbst diese anwendet.

Artikel 19 Konflikte nichtinternationalen Charakters

1. Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und innerhalb des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede in den Konflikt verwickelte Partei verpflichtet, mindestens diejenigen Bestimmungen dieser Konvention anzuwenden, die die Respektierung von Kulturgut betreffen.

2. Die an diesem Konflikt beteiligten Parteien werden bestrebt sein, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen dieser Konvention ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.

3. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

4. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen läßt die Rechtsstellung der in den Konflikt verwickelten Parteien unberührt.

 

KAPITEL VII Durchführung der Konvention

Artikel 20 Ausführungsbestimmungen
Das Verfahren zur Anwendung dieser Konvention wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt, die einen Bestandteil dieser Konvention bilden.

Artikel 21 Schutzmächte
Diese Konvention und ihre Ausführungsbestimmungen werden unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrnehmung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.

Artikel 22 Schlichtungsverfahren
1. Die Schutzmächte stellen ihre guten Dienste in allen Fällen zur Verfügung, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen Meinungsverschiedenheiten bestehen.

2. Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Partei oder des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen für die Zusammenkunft gemachten Vorschlägen Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den an dem Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur benannte Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an dieser Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.

Artikel 23 Unterstützung durch UNESCO
1. Die Hohen Vertragsparteien können um die technische Unterstützung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bei der Organisierung des Schutzes ihres Kulturguts oder in Zusammenhang mit jedem anderen Problem, das sich aus der Anwendung dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen ergibt, nachsuchen. Die Organisation gewährt diese Unterstützung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.

2. Die Organisation kann in dieser Hinsicht den Hohen Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.

Artikel 24 Sondervereinbarungen
1. Die Hohen Vertragsparteien können Sondervereinbarungen über alle Fragen treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint.
2. Sondervereinbarungen, die den Schutz verringern, den diese Konvention dem Kulturgut und dem mit seinem Schutz betrauten Personal gewährt, dürfen nicht getroffen werden.

Artikel 25 Verbreitung der Konvention
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten sowie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dem Wortlaut dieser Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen in ihren Ländern die weitestmögliche Verbreitung zu verschaffen. Insbesondere verpflichten sie sich, ihre Behandlung in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungspläne aufzunehmen, so daß die Gesamtheit der Bevölkerung und insbesondere die Streitkräfte und das mit dem Schutz des Kulturguts betraute Personal mit ihren Grundsätzen vertraut gemacht werden.

Artikel 26 Übersetzung und Berichte
1. Die Hohen Vertragsparteien stellen sich gegenseitig durch Vermittlung des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die amtlichen Übersetzungen dieser Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen zu.

2. Außerdem übersenden sie dem Generaldirektor mindestens alle vier Jahre einen Bericht mit den ihnen geeignet erscheinenden Angaben über die von ihren Behörden zur Durchführung dieser Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen getroffenen, vorbereiteten oder in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Artikel 27 Tagungen
1. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann mit Zustimmung des Exekutivrats Tagungen von Vertretern der Hohen Vertragsparteien einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der Hohen Vertragsparteien es wünscht

2. Unbeschadet anderer ihr durch diese Konvention übertragener Aufgaben dient die Tagung dem Zweck, Fragen der Anwendung der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen zu untersuchen und diesbezügliche Empfehlungen auszuarbeiten.

3. Die Tagung kann ferner, sofern die Mehrheit der Hohen Vertragsparteien vertreten ist, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 39 eine Abänderung der Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen vornehmen.

Artikel 28 Strafmaßnahmen
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Strafgerichtsbarkeit alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Personen jeder
Staatsangehörigkeit, die sich einer Verletzung dieser Konvention schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und strafrechtlich oder disziplinarisch zu bestrafen.

 

Schlußbestimmungen

Artikel 29 Sprachen
1. Diese Konvention ist in englischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt; alle vier Fassungen sind in gleicher Weise maßgeblich.

2. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur läßt Übersetzungen der Konvention in die anderen Amtssprachen ihrer Hauptversammlung anfertigen.

Artikel 30 Unterzeichnung
Diese Konvention trägt das Datum des 14. Mai 1954 und liegt bis zum 31. Dezember 1954 für alle zu der Haager Konferenz vom 21. April bis 14. Mai 1954 eingeladenen Staaten zur Unterstützung auf.

Artikel 31 Ratifikation
1. Diese Konvention bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsmäßigen Verfahren.

2. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

Artikel 32 Beitritt
Vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an steht diese Konvention allen Staaten zum Beitritt offen, die in Artikel 30 erwähnt sind und nicht unterzeichnet haben, sowie allen anderen Staaten, die vom Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

Artikel 33 Inkrafttreten
1. Diese Konvention tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Späterhin tritt sie für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittserklärungen in Kraft.

3. Tritt die in Artikel 18 und 19 vorgesehene Lage ein, so treten die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von in den Konflikt verwickelten Parteien hinterlegten Ratifikations- und Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft. In diesen Fällen macht der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf dem schnellsten Wege die in Artikel 38 vorgesehenen Mitteilungen.

Artikel 34 Wirksame Durchführung
1. Jeder Staat, der bei Inkrafttreten dieser Konvention Vertragspartei ist, hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre wirksame Durchführung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten zu gewährleisten.

2. Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten der Konvention hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate, vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gerechnet.

Artikel 35 Ausdehnung des Geltungsbereichs der Konvention
Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Ratifikation oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erklären, daß diese Konvention sich auf alle oder einige der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.

Artikel 36 Zusammenhang mit früheren Abkommen
1. In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch die Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (IV) *) und betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (IX) – sei es vom 29. Juli 1899 oder vom 18. Oktober 1907 – gebunden und Vertragsparteien dieser Konvention sind, ergänzt diese Konvention das vorgenannte Abkommen (IX) und die dem vorgenannten Abkommen (IV) als Anlage beigefügte Ordnung, es ersetzt das in Artikel 5 des vorgenannten Abkommens (IX) beschriebene Zeichen durch das in Artikel 16 dieser Konvention beschriebene Kennzeichen in den Fällen, in denen diese Konvention und ihre Ausführungsbestimmungen die Verwendung dieses Kennzeichens vorsehen.
*) Die römischen Zahlen beziehen sich auf das Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907.

2. In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch den Vertrag von Washington vom 15. April 1935 über den Schutz künstlerischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und geschichtlicher Denkmale (Roerich-Pakt) gebunden und Vertragsparteien dieser Konvention sind, ergänzt diese Konvention den Roerich-Pakt und ersetzt die in Artikel III des Paktes beschriebene Flagge durch das Kennzeichen gemäß Artikel 16 dieser Konvention in allen Fällen, in denen diese Konvention und ihre Ausführungsbestimmungen die Verwendung dieses Kennzeichens vorsehen.

Artikel 37 Kündigung
1. Jede der Hohen Vertragsparteien kann diese Konvention für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.

2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen ist.

3. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 38 Notifikationen

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur benachrichtigt die in Artikel 30 und 32 bezeichneten Staaten und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Artikel 31, 32 und 39 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden oder Annahmeerklärungen sowie von den in Artikel 35, 37 und 39 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.

Artikel 39 Abänderung der Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen
1 . Jede der Hohen Vertragsparteien kann Abänderungen dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen vorschlagen. Abänderungsvorschläge sind dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mitzuteilen, der ihren Wortlaut allen Hohen Vertragsparteien
mit der Bitte übermittelt, ihn innerhalb von vier Monaten wissen zu lassen,
a) ob sie wünschen, daß eine Konferenz einberufen wird, um die vorgeschlagenen Abänderungsvorschläge zu erörtern, oder
b) ob Sie für die Annahme der vorgeschlagenen Abänderungsvorschläge ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten; oder
c) ob Sie für die Ablehnung der vorgeschlagenen Abänderung ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten.

2. Der Generaldirektor übermittelt die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei ihm eingegangenen Antworten allen Hohen Vertragsparteien.

3. Haben sämtliche Hohen Vertragsparteien gemäß Absatz 1, Unterabsatz b) dieses Artikels dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur innerhalb der vorgeschriebenen Frist ihre Meinung mitgeteilt und ihn davon unterrichtet, daß sie für die Annahme des Abänderungsvorschlages ohne Abhaltung einer Konferenz eintreten, so wird diese Entscheidung durch den Generaldirektor gemäß Artikel 38 bekanntgemacht. Die Abänderung wird 90 Tage nach dem Tage dieser Notifikation gegenüber allen Hohen Vertragsparteien wirksam.

4. Der Generaldirektor hat eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien zur Erörterung des Abänderungsvorschlags einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Hohen Vertragsparteien dies verlangt.

5. Abänderungsvorschläge zu dieser Konvention oder zu ihren Ausführungsbestimmungen, die nach dem im vorangehenden Absatz festgelegten Verfahren behandelt werden, treten erst in Kraft, nachdem sie von den auf der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.

6. Die Annahme von Abänderungsvorschlägen zu dieser Konvention oder zu ihren Ausführungsbestimmungen, die von der in Absatz 4 und 5 erwähnten Konferenz angenommen worden sind, durch die Hohen Vertragsparteien erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

7. Nach Inkrafttreten von Abänderungen dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen steht nur der so abgeänderte Text der Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen zur Ratifikation und zum Beitritt offen.

Artikel 40 Eintragung
Gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird diese Konvention auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen.

Zu Urkund dessen
haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 14. Mai 1954 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen in Artikel 30 und 32 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen übermittelt werden.

D

Ausführungsbestimmungen zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Übersetzung)

KAPITEL 1 Überwachung

Artikel 1 Internationales Personenverzeichnis
Nach dem Inkrafttreten der Konvention stellt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein internationales Verzeichnis aller Personen auf, die von den Hohen Vertragsparteien als für das Amt eines Generalkommissars für Kulturgut geeignet benannt worden sind. Auf Veranlassung des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Verzeichnis in gewissen Zeitabständen aufgrund der von den Hohen Vertragsparteien gestellten Anträge berichtigt.

Artikel 2 Organisation der Uberwachung
Sobald eine Hohe Vertragspartei in einen bewaffneten Konfikt, auf den Artikel 18 der Konvention Anwendung findet, verwickelt wird,
a) ernennt sie einen Vertreter für das auf ihrem Gebiet befindliehe Kulturgut und, falls sie ein anderes Gebiet besetzt hält einen besonderen Vertreter für das dort befindliche Kulturgut;
b) ernennt die Schutzmacht jeder Partei, die sich mit dieser Hohen Vertragspartei im Konflikt befindet, bei letzterer gemäß Artikel 3 dieser Ausführungsbestimmungen einen Delegierten,
c) wird bei dieser Hohen Vertragspartei gemäß Artikel 4 dieser Ausführungsbestimmungen ein Generalkommissar für Kulturgut ernannt.

Artikel 3 Ernennung von Delegierten der Schutzmächte
Die Schutzmacht ernennt ihre Delegierten aus dem Kreis der Angehörigen ihres diplomatischen oder konsularischen Dienstes oder, mit Zustimmung der Partei, bei der sie tätig sein sollen, aus einem anderen Personenkreis.

Artikel 4 Ernennung des Generalkommissars
1. Der Generalkommissar für Kulturgut wird von der Partei, bei der er tätig sein soll, und den Schutzmächten der gegnerischen Parteien aus dem internationalen Personenverzeichnis im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt.

2. Gelingt es den Parteien nicht, sich innerhalb von drei Wochen nach Beginn ihrer Erörterung über diese Frage zu einigen, so ersuchen sie den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, den Generalkommissar zu ernennen, der jedoch seine Tätigkeit erst dann aufnimmt, wenn die Partei, bei der er tätig sein soll, seine Ernennung gebilligt hat.

Artikel 5 Aufgaben der Delegierten
Die Delegierten der Schutzmächte stellen Verletzungen des Abkommens fest, untersuchen mit Genehmigung der Partei, bei der sie tätig sind, die Umstände, unter denen Verletzungen erfolgt sind, erheben an Ort und Stelle Vorstellungen zu ihrer Beseitigung und machen dem Generalkommissar davon erforderlichenfalls Mitteilung. Sie halten ihn über ihre Tätigkeit auf dem laufenden.

Artikel 6 Aufgaben des Generalkommissars
1. Der Generalkommissar für Kulturgut behandelt zusammen mit dem Vertreter der Partei, bei der er tätig ist, und mit den beteiligten Delegierten alle Angelegenheiten, mit denen er hinsichtlich der Anwendung der Konvention befaßt ist.

2. Er ist befugt, in den in diesen Ausführungsbestimmungen angegebenen Fällen Entscheidungen zu treffen und Ernennungen vorzunehmen.

3. Mit Zustimmung der Partei, bei der er tätig ist, ist er berechtigt, eine Untersuchung anzuordnen oder selbst durchzuführen.

4. Er erhebt bei den Konfliktparteien oder ihren Schutzmächten die Vorstellungen, die er zur Anwendung der Konvention für zweckmäßig erachtet.

5. Er verfaßt die erforderlichen Berichte über die Anwendung der Konvention und übermittelt sie den beteiligten Parteien und ihren Schutzmächten. Er übersendet Abschriften an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der nur von den darin enthaltenen technischen Angaben Gebrauch machen darf.

6. Ist keine Schutzmacht vorhanden, so übernimmt der Generalkommissar die durch die Artikel 21 und 22 der Konvention der Schutzmacht übertragenen Aufgaben.

Artikel 7 Inspektoren und Sachverständige
1. Wenn der Generalkommissar für das Kulturgut auf Ersuchen der beteiligten Delegierten oder nach Beratung mit ihnen dies für erforderlich hält, schlägt er der Partei, bei der er tätig ist, zur Durchführung eines Sonderauftrages einen Inspektor für das Kulturgut zur Genehmigung vor. Der Inspektor ist nur dem Generalkommissar verantwortlich.

2. Der Generalkommissar, die Delegierten und die Inspektoren können Sachverständige hinzuziehen, die ebenfalls der im vorstehenden Absatz erwähnten Partei zur Genehmigung vorzuschlagen sind.

Artikel 8 Erfüllung der Überwachungsaufgaben
Die Generalkommissare für Kulturgut, die Delegierten der Schutzmächte, die Inspektoren und Sachverständigen dürfen keinesfalls die Grenzen ihres Auftrages überschreiten. Sie haben insbesondere den Sicherheitsbedürfnissen der Hohen Vertragspartei, bei der sie tätig sind, Rechnung zu tragen und unter allen Umständen auf die Erfordernisse der militärischen Lage, wie sie ihnen von der betreffenden Hohen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wird, Rücksicht zu nehmen.

Artikel 9 Stellvertretung der Schutzmacht
Stehen einer der Konfliktparteien die Dienste einer Schutzmacht nicht oder nicht mehr zur Verfügung, so kann ein neutraler Staat ersucht werden, diejenigen Aufgaben einer Schutzmacht zu übernehmen, die die Ernennung eines Generalkommissars für Kulturgut nach dem im vorstehenden Artikel 4 festgelegten Verfahren betreffen. Der auf diese Weise ernannte Generalkommissar betraut erforderlichenfalls Inspektoren mit den in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Aufgaben der Delegierten der Schutzmächte.

Artikel 10 Kosten
Besoldung und Ausgaben des Generalkommissars für Kulturgut, der Inspektoren und Sachverständigen sind von der Partei zu tragen, bei der sie tätig sind. Besoldung und Ausgaben der Delegierten der Schutzmächte werden durch eine Vereinbarung zwischen diesen Mächten und den Staaten, deren Interesse sie wahrnehmen, geregelt.



KAPITEL II Sonderschutz

Artikel 11 Improvisierte Bergungsorte
1. Sieht sich eine Hohe Vertragspartei während eines bewaffneten Konflikts durch unvorhergesehene Umstände veranlaßt, einen improvisierten Bergungsort einzurichten, und möchte sie ihn unter Sonderschutz stellen, so hat sie den bei ihr tätigen Generalkommissar für Kulturgut unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

2. Ist der Generalkommissar der Auffassung, daß eine solche Maßnahme durch die Umstände und durch die Bedeutung des in diesem improvisierten Bergungsort untergebrachten Kulturguts gerechtfertigt ist, so kann er die Hohe Vertragspartei ermächtigen, den Bergungsort mit dem in Artikel 16 der Konvention vorgesehenen Kennzeichen zu versehen. Er hat seine Entscheidung unverzüglich den beteiligten Delegierten der Schutzmächte mitzuteilen, von denen jeder innerhalb von 30 Tagen die sofortige Zurückziehung des Kennzeichens anordnen kann.

3. Sobald diese Delegierten ihre Zustimmung ausgedrückt haben oder wenn innerhalb der Frist von dreißig Tagen keiner der beteiligten Delegierten Einspruch erhoben hat, und wenn nach Auffassung des Generalkommissars der Bergungsort den in Artikel 8 der Konvention aufgeführten Bedingungen entspricht, ersucht der Generalkommissar den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, den Bergungsort in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz einzutragen.

Artikel 12 Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz
1. Es ist ein „Internationales Register für Kulturgut unter Sonderschutz“ einzurichten.

2. Das Register wird vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur geführt. Er übersendet Abschriften an den Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Hohen Vertragsparteien.

3. Das Register ist in Abteilungen zu gliedern, und zwar ist für jede der Hohen Vertragsparteien eine Abteilung vorzusehen. Jede Abteilung ist in drei Unterabteilungen zu gliedern mit den Überschriften: Bergungsorte, Denkmalorte, sonstiges unbewegliches Kulturgut. Der Generaldirektor bestimmt die Einzelheiten innerhalb jeder Abteilung.

Artikel 13 Anträge auf Eintragung
1. Jede Hohe Vertragspartei kann beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beantragen, bestimmte auf ihrem Gebiet gelegene Bergungsorte, Denkmalorte oder sonstige unbewegliche Kulturgüter in das Internationale Register einzutragen. Der Antrag muß eine Beschreibung der Lage des betreffenden Kulturguts enthalten und bescheinigen, daß es die Bedingungen des Artikels 8 der Konvention erfüllt.

2. Im Falle der Besetzung des Gebietes ist die Besatzungsmacht für die Stellung dieses Antrages zuständig.

3. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hat unverzüglich jeder der Hohen Vertragsparteien Abschriften der Anträge auf Eintragung zu übersenden.

Artikel 14 Einsprüche
1. Jede Hohe Vertragspartei kann mit einem an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gerichteten Schreiben gegen die Eintragung von Kulturgut Einspruch erheben. Dieses Schreiben muß innerhalb von vier Monaten nach dem Tage, an dem der Generaldirektor eine Abschrift des Antrags auf Eintragung abgesandt hat, bei ihm eingegangen sein.

2. Der Einspruch muß begründet sein, er kann nur darauf gestützt werden, daß
a) das Gut ein Kulturgut ist;
b) die in Artikel 8 der Konvention angeführten Bedingungen nicht erfüllt sind.

3. Der Generaldirektor hat den Hohen Vertragsparteien unverzüglich eine Abschrift des Einspruchs zu übermitteln. Er hat erforderlichenfalls die Stellungnahme des „Internationalen Ausschusses für Denkmale, künstlerische und geschichtliche Stätten und archäologische Ausgrabungen“ sowie, wenn er es für angebracht hält, sonstiger geeigneter Organisationen oder Persönlichkeiten einzuholen.

4. Der Generaldirektor oder die die Eintragung beantragende Hohe Vertragspartei kann bei der Hohen Vertragspartei, die den Einspruch erhoben hat, alle für notwendig erachteten Schritte unternehmen, um die Rücknahme des Einspruchs zu erwirken.

5. Wird eine Hohe Vertragspartei, die in Friedenszeiten einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, bevor die Eintragung erfolgt ist, so hat der Generaldirektor das betreffende Kulturgut sofort vorläufig in das Register einzutragen, vorbehaltlich der Bestätigung, Zurückziehung oder Streichung noch zu erhebender oder bereits erhobener Einsprüche.

6. Hat der Generaldirektor nicht binnen sechs Monaten nach Eingang des Einspruchs von der Hohen Vertragspartei, die Einspruch erhoben hat, eine Mitteilung dahingehend erhalten, daß der Einspruch zurückgezogen ist, so kann die Hohe Vertragspartei, die die Eintragung beantragt hat, ein Schiedsverfahren gemäß dem im folgenden Absatz geregelten Verfahren beantragen.

7. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren ist innerhalb eines Jahres nach Eingang des Einspruchs beim Generaldirektor zu stellen. Jede der beiden am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter. Ist mehr als ein Einspruch gegen einen Antrag auf Eintragung erhoben worden, so ernennen die Hohen Vertragsparteien, die die Einsprüche erhoben haben, in gegenseitigem Einvernehmen einen einzigen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen einen Oberschiedsrichter aus dem im Artikel 1 dieser Ausführungsbestimmungen erwähnten internationalen Verzeichnis. Einigen sich die Schiedsrichter bei der Wahl nicht, so ersuchen sie den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, einen Oberschiedsrichter zu bestimmen, der nicht notwendigerweise aus dem internationalen Verzeichnis ausgewählt zu werden braucht. Das auf diese Weise gebildete Schiedsgericht bestimmt selbst sein Verfahren. Gegen seine Entscheidungen kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

8. Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei Entstehung eines Streitfalls, in dem sie Partei ist, erklären, daß sie die Anwendung des im vorangehenden Absatz vorgesehenen Schiedsverfahrens nicht wünscht. In diesem Falle hat der Generaldirektor den Einspruch gegen einen Antrag auf Eintragung den Hohen Vertragsparteien vorzulegen. Der Einspruch kann nur dann bestätigt werden, wenn die Hohen Vertragsparteien dies mit einer Zweidrittelmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Hohen Vertragsparteien beschließen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, sofern nicht der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur es für unerläßlich erachtet, aufgrund der ihm gemäß Artikel 27 der Konvention zustehenden Befugnisse eine Tagung einzuberufen. Entscheidet der Generaldirektor, daß die Abstimmung auf schriftlichem Wege durchgeführt werden soll, so fordert er die Hohen Vertragsparteien auf, ihre Stimme innerhalb von sechs Monaten, vom Tage der Aufforderung an gerechnet, in einem versiegelten Schreiben abzugeben.

Artikel 15 Eintragung
1. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur veranlaßt, daß jedes Kulturgut, für das ein Antrag auf Eintragung gestellt worden ist, unter einer Ordnungsnummer in das Register eingetragen wird, sofern nicht innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Frist ein Einspruch erhoben worden ist.

2. Ist ein Einspruch erhoben worden, dann darf der Generaldirektor, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 14 Absatz 5, Kulturgut nur dann in das Register eintragen, wenn der Einspruch zurückgezogen oder nach dem in Absatz 7 oder Absatz 8 des Artikels 14 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Verfahren nicht bestätigt worden ist.

3. In dem in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Fall nimmt der Generaldirektor die Eintragung auf Ersuchen des Generalkommissars für Kulturgut vor.

4. Der Generaldirektor übersendet eine beglaubigte Abschrift jeder Eintragung in das Register unverzüglich an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, an die Hohen Vertragsparteien und, auf Ersuchen der die Eintragung beantragenden Partei, an alle anderen in Artikel 30 und 32 der Konvention bezeichneten Staaten. Die Eintragung wird dreißig Tage nach Absendung dieser Abschriften wirksam.

Artikel 16 Streichung
1. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur veranlaßt die Streichung der Eintragung von Kulturgut
a) auf Antrag der Hohen Vertragspartei, auf deren Gebiet sich das Kulturgut befindet;
b) im Falle der Kündigung der Konvention durch die Hohe Vertragspartei, die die Eintragung beantragt hatte, sobald die Kündigung wirksam geworden ist,
c) in dem in Artikel 14 Absatz 5 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Sonderfalle, wenn ein Einspruch nach dem in Artikel 14 Absatz 7 oder 8 vorgesehenen Verfahren bestätigt worden ist.

2. Der Generaldirektor übersendet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie allen Staaten, die eine Abschrift der Eintragung ins Register erhalten haben, unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Streichungsverfügung. Die Streichung wird dreißig Tage nach Absendung dieser Abschriften wirksam.

KAPITEL III Transporte von Kulturgut

Artikel 17 Verfahren zur Erlangung der Unverletzlichkeit
1. Der Antrag gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Konvention ist an den Generalkommissar für Kulturgut zu richten. Der Antrag muß begründet sein und die ungefähre Zahl und die Bedeutung der zu verlagernden Kulturgüter, ihre derzeitige Unterbringung, die in Aussicht genommene Unterbringung, die vorgesehenen Transportmittel, den beabsichtigten Reiseweg und den für die Verlagerung vorgeschlagenen Tag sowie alle sonstigen einschlägigen Angaben angeben.

2. Ist der Generalkommissar nach Einholung der von ihm als zweckmäßig erachteten Stellungnahmen der Auffassung, daß diese Verlagerung gerechtfertigt ist, so hat er sich mit den beteiligten Delegierten der Schutzmächte wegen der für die Durchführung in Aussicht genommenen Maßnahmen ins Benehmen zu setzen. Danach hat er den in Frage kommenden Konfliktparteien die Verlagerung mitzuteilen, wobei die Mitteilung alle zweckmäßigen Angaben enthalten muß.

3. Der Generalkommissar ernennt einen oder mehrere Inspektoren, die sich zu vergewissern haben, daß nur das in dem Antrag angeführte Kulturgut verlagert wird und daß der
HIER DRUCKFEHLER IN DER VORLAGE! ES FEHLEN TEILE VON ARTIKEL 17 UND 18!
wahrer verfügt werden. Jedoch kann der Verwahrer das Kulturgut, wenn es dessen Sicherheit erfordert, mit Zustimmung des Hinterlegers in das Gebiet eines dritten Landes unter den in diesem Artikel bezeichneten Voraussetzungen transportieren lassen.

d) In dem Antrag auf Sonderschutz ist anzugeben, daß der Staat, in dessen Gebiet das Kulturgut verlagert werden soll, die Bestimmungen dieses Artikels annimmt.

Artikel 19 Besetztes Gebiet
In allen Fällen, in denen eine Hohe Vertragspartei, die das Gebiet einer anderen Hohen Vertragspartei besetzt hält, Kulturgut in einen an anderer Stelle innerhalb dieses Gebiets gelegenen Bergungsort verlagert, ohne in der Lage zu sein, das in Artikel 17 dieser Ausführungsbestimmungen geregelte Verfahren zu befolgen, gilt die in Betracht kommende Verlagerung nicht als unrechtmäßige Aneignung im Sinne des Artikels 4 der Konvention, sofern der Generalkommissar für Kulturgut nach Befragung des ordentlichen Verwaltungspersonals schriftlich bestätigt, daß diese Verlagerung durch die Umstände geboten war.


KAPITEL IV Das Kennzeichen

Artikel 20 Anbringung des Kennzeichens
1. Die Anbringung des Kennzeichens und der Grad seiner Sichtbarkeit liegen im Ermessen der zuständigen Behörden jeder Hohen Vertragspartei. Es kann auf Flaggen oder Armbinden gezeigt werden; es kann auf einen Gegenstand aufgemalt oder in jeder anderen geeigneten Form dargestellt werden.

2. Unbeschadet einer etwa möglichen deutlicheren Kennzeichnung ist das Kennzeichen im Falle eines bewaffneten Konflikts und in den Artikeln 12 und 13 der Konvention erwähnten Fällen auf den Transportfahrzeugen so anzubringen, daß es bei Tageslicht aus der Luft ebenso wie vom Boden aus deutlich erkennbar ist.

Das Kennzeichen muß vom Boden aus sichtbar sein
a) in regelmäßigen Abständen, die ausreichend klar den Umkreis des unter Sonderschutz stehendne Denkmalortes erkennen lassen,
b) am Zugang zu sonstigen unter Sonderschutz stehendem unbeweglichen Kulturgut.

Artikel 21 Kennzeichnung von Personen
1. Die in Artikel 17 Absatz 2 b) und c) der Konvention bezeichneten Personen können eine von den zuständigen Behörden ausgegebene und abgestempelte Armbinde mit dem Erkennungszeichen tragen.

2. Diese Personen haben eine besondere mit dem Erkennungszeichen versehene Identitätskarte bei sich zu führen. Diese Karte muß mindestens den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, den Titel oder Rang und die Funktion des Inhabers angeben. Die Karte muß ein Lichtbild des Inhabers und dessen Unterschrift oder Fingerabdrücke oder beides enthalten. Sie muß den Stempel der zuständigen Behörden in Prägedruck tragen.

3. Jede Hohe Vertragspartei stellt ihre eigenen Identitätskarten aus, wobei sie sich nach dem diesen Ausführungsbestimmungen beispielsweise angeführten Muster richtet. Die Hohen Vertragsparteien tauschen jeweils einen Vordruck des von Ihnen verwendeten Musters aus. Die Identitätskarten sind möglichst jeweils in mindestens zwei Ausfertigungen auszustellen, wovon die eine von der ausstellenden Macht aufbewahrt wird.

4. Den erwähnten Personen darf die Identitätskarte oder das Recht zum Tragen der Armbinde nicht ohne berechtigten Grund entzogen werden.

 

 

E

Protokoll (Übersetzung)

Die Hohen Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:

1. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, die Ausfuhr von Kulturgut im Sinne von Artikel 1 der am 14. Mai 1954 in Den Haag unterzeichneten Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten aus dem von ihr während eines bewaffneten Konflikts besetzten Gebiete zu verhindern.

2. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Kulturgut, das mittelbar oder unmittelbar aus einem besetzten Gebiet in ihr Gebiet eingeführt wird, in Gewahrsam zu nehmen. Dies hat entweder von Amts wegen bei der Einfuhr des Kulturguts zu erfolgen, oder, falls dies nicht geschehen ist, auf Verlangen der Behörden des betreffenden besetzten Gebiets.

3. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, bei Beendigung der Feindseligkeiten auf ihrem Gebiet befindliches Kulturgut den zuständigen Behörden des früher besetzten Gebiets zurückzugeben, sofern dieses Gut unter Verletzung des in Ziffer 1 dieses Protokolls niedergelegten Grundsatzes ausgeführt worden ist. In keinem Fall darf solches Gut für Reparationszwecke zurückgehalten werden.

4. Die Hohe Vertragspartei, die verpflichtet war, die Ausfuhr von Kulturgut aus dem von ihr besetzten Gebiet zu verhindern, hat den gutgläubigen Besitzer von Kulturgut, das gemäß der vorstehenden Ziffer dieses Protokolls zurückzugeben ist, zu entschädigen.

5. Kulturgut aus dem Gebiet einer Hohen Vertragspartei, das von dieser in dem Gebiet einer anderen Hohen Vertragspartei deponiert wurde, um es gegen die Gefahren eines bewaffneten Konflikts zu schützen, ist von dieser nach Beendigung der Feindseligkeiten an die zuständige Behörde des Herkunftsgebietes zurückzugeben.

6. Dieses Protokoll trägt das Datum des 14. Mai 1954 und liegt bis zum 31. Dezember 1954 für alle zu der vom 21. April bis 14. Mai 1954 abgehaltenen Haager Konferenz eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

7.
a) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsmäßigen Verfahren.
b) Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

8. Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Protokoll allen Staaten zum Beitritt offen, die in Ziffer 6 erwähnt sind und nicht unterzeichnet haben, sowie allen anderen Staaten, die von dem Exekutivrat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

9. Die in den Ziffern 6 und 8 genannten Staaten können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt eine Erklärung abgeben, nach der sie entweder durch die Bestimmungen in Abschnitt I oder die Bestimmungen in Abschnitt II dieses Protokolls nicht gebunden sind.

10.
a) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.
b) Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
c) Tritt die in Artikel 18 und 19 der in Den Haag am 14. Mai 1954 unterzeichneten Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vorgesehene Lage ein, so werden die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden der an dem Konflikt beteiligten Parteien sofort wirksam. In diesen Fällen macht der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf dem schnellsten Wege die in Ziffer 14 vorgesehenen Mitteilungen.

11.
a) Jeder Staat, der mit Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei wird, hat binnen sechs Monaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine wirksame Durchführung zu gewährleisten.
b) Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten des Protokolls hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate, vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.

12. Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Ratifizierung oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erklären, daß dieses Protokoll sich auf alle oder einige der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.

13.
a) Jede der Hohen Vertragsparteien kann dieses Protokoll für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.
b) Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen ist.
c) Die Kündigung wird ein Jahr nach der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Beendigung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

14. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur benachrichtigt die in den Ziffern 6 und 8 bezeichneten Staaten und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Ziffer 7, 8 und 15 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden oder Annahmeerklärungen sowie von den in Ziffer 12 und 13 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.

15.
a) Dieses Protokoll kann abgeändert werden, wenn die Abänderung von mehr als einem Drittel der Hohen Vertragsparteien verlangt wird.
b) Zu diesem Zweck hat der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eine Konferenz einzuberufen.
c) Abänderungen dieses Protokolls treten erst in Kraft, wenn sie von den auf der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.
d) Die Annahme von Abänderungen dieses Protokolls, die vor der in Absatz b) und c) erwähnten Konferenz durch die Hohen Vertragsparteien beschlossen worden sind, erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
e) Nach dem Inkrafttreten von Abänderungen dieses Protokolls steht nur der so abgeänderte Text des Protokolls zur Ratifikation oder zum Beitritt offen.

Gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Protokoll auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen.

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 14. Mai 1954, in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle vier Texte in gleicher Weise maßgeblich sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; beglaubigte Ausfertigungen desselben werden allen in den Ziffern 6 und 8 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen übermittelt.



Der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 sind folgende Staaten beigetreten:



Ägypten 17. August 1955
Albanien 20. Dezember 1960
Argentinien 22. März 1989
Armenien 5. September 1993
Aserbaidschan 20. September 1993
Australien 19. September 1984
Belgien 16. September 1960
Bosnien und Herzegowina 12. Juli 1993
Burma (Myanmar) 10. Februar 1956
Brasilien 12. September 1958
Bulgarien 7. August 1956
Bundesrepublik Deutschland 11. August 1967
(Deutsche Demokratische Republik 16. Januar 1974)
Dominikanische Republik 5. Januar 1960
Ecuador 2. Oktober 1956
Elfenbeinküste 24. Januar 1980
Estland 4. April 1995
Finnland 16. September 1994
Frankreich 7.Juni1957
Gabun 4. Dezember 1961
Georgien 4. November 1992
Ghana 25. Juli 1960
Griechenland 9. Februar 1981
Guatemala 2. Oktober 1985
Guinea 20. September 1960
Heiliger Stuhl/Vatikan 24. Februar 1958
Indien 16.Juni1958
Indonesien 10. Januar 1967
Irak 21. Dezember 1967
Iran 22.Juni1959
Israel 3. Oktober 1957
Italien 9. Mai 1958
Jemen 6. Februar 1970
Jordanien 2. Oktober 1957
Jugoslawien 13. Februar 1956
Kambodscha 4. April 1962
Kamerun 12. Oktober 1961
Katar 31. Juli 1973
Kirgistan 3. Juli 1995
Kongo 18. Juli 1961
Kroatien 6. Juli 1992
Kuba 26. November 1957
Kuwait 6. Juli 1969
Libanon 1.Juni1960
Libyen 19. November 1957 Liechtenstein 28. April 1960
Luxemburg 29. September 1961
Madagaskar 3. November 1961
Malaysia 12. Dezember 1960
Mali 18. Mai 1961 1 bis 31. August 1990.
Marokko 30. August 1968
Mexiko 7. Mai 1956
Monaco 10. Dezember 1957
Mongolei 4. November 1964
Nicaragua 25. November 1959
Niederlande 14. Oktober 1958
Niger 6. Dezember 1976
Nigeria 5.Juni1961
Norwegen 2 19. September 1961
     Norwegen hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben: „Die Rückgabe von Kulturgut nach Teil I und II des Protokolls kann erst nach Ablauf einer Frist von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem das betreffende Kulturgut in die Hände eines gutgläubigen Besitzers gelangt ist.“
Obervolta (Burkina Faso) 18. Dezember 1969
Österreich 25. März 1964
Oman 26. Oktober 1977
Pakistan 27. März 1959
Panama 17. Juli 1962
Peru 21. Juli 1989
Polen 6. August 1956
Rumänien 21. März 1958
San Marino 9. Februar 1956
Saudi-Arabien 20. Januar 1971
Schweden 22. Januar 1985
Schweiz 15. Mai 1962
Senegal 17. Januar 1987
Slowakei 31. März 1993
Slowenien 5. November 1992
Sowjetunion 4. Januar 1957
Spanien 7. Juli 1960
Sudan 23. Juli 1970
Südjemen 6. Februar 1970
Syrien 6. März 1958
Tadschikistan 28. August 1992
Tansania 23. September 1971
Thailand 2. Mai 1958
Tschechische Republik 26. März 1993
Tunesien 28. Januar 1981
Türkei 15. Dezember 1965
Ukraine SSR 6. Februar 1957
Ungarn 17. Mai 1956
Weißrußland SSR 7. Mai 1957
Zaire 18. April 1961
Zypern 9. September 1964