Dekrete wider internationales Recht
Neue Studie: Bundesregierung nicht an Abkommen mit Tschechien gebunden
von Rüdiger Goldmann

Im Jahre 2003 ist es mitten in Europa möglich, daß ein Politiker wie Vaclav Klaus deswegen zum tschechischen Präsidenten gewählt wird, weil er Dekrete für rechtens erklärt, die Massaker an unschuldigen Menschen sowie deren totale Beraubung und anschließende brutale Vertreibung zum Inhalt haben – die Beneš-Dekrete der Jahre 1945/46, die sein Vorgänger Eduard Beneš gegen die Sudetendeutschen und Ungarn erlassen hatte.

Im Jahre 2003 ist es möglich, daß sein Gegenkandidat Jan Sokol unter anderem deswegen nicht gewählt wird, weil er die Vertreibung der Sudetendeutschen verurteilt.
Zur gleichen Zeit ist es möglich, daß die serbische Politikerin J. Plavcic wegen der politischen Verantwortung für Massaker und Vertreibung von Kroaten und Bosniern zu elf Jahren Gefängnis verurteilt wird und daß in Den Haag weitere Vertreiber hohe Strafen zu erwarten haben.

In der Tschechischen Republik hingegen benannte man Brücken und Plätze ausgerechnet in sudetendeutschen Städten wie Aussig und Reichenberg nach dem Schreibtischmörder Eduard Beneš, und man scheut sich nicht, mit dessen blutiger Erblast in die Europäische Union einzutreten.
Obwohl inzwischen nicht nur zahlreiche Dokumentationen über die Vertreibung und die grausamen Menschenrechtsverletzungen der CSR zwischen 1945 und 1948 vorliegen, obwohl inzwischen ein halbes Dutzend Gutachten renommierter Völkerrechtler zum Komplex der Beneš-Dekrete vorliegen, nimmt die Bundesregierung davon keine Kenntnis und beschränkt sich auf stereotypes Bedauern und auf folgenlose Grundsatzerklärungen. In einem ausführlichen Gutachten hat auch der Bonner Völkerrechtler Prof. Dr. Dr. Rudolf Dolzer die Vertreibung der Sudetendeutschen und die Beneš-Dekrete im Lichte des Völkerrechts untersucht. Eine Beurteilung nach dem Völkerrecht ist deswegen angebracht, weil diese Handlungen des tschechoslowakischen Staates gegen fremde Staatsbürger – nämlich Deutsche – gerichtet waren. Der Wissenschaftler verweist auf zahlreiche internationale Verträge und Beschlüsse, die diese Maßnahmen als „Kriegsverbrechen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ kennzeichnen, so unter anderem die in den Nürnberger Prozessen formulierten Rechtsnormen. Aber schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts zum Beispiel, in der Haager Landkriegsordnung von 1907, betrachtete man die Masseninternierung und Massenausweisung fremder Staatsangehöriger als verbotene Handlungen. Eine ausdrückliche Erwähnung hielt man damals für überflüssig, da man Vertreibungen als Ereignisse der Vergangenheit ansah (!).
Dolzer betont, daß nach dem 1945 gültigen Völkerrecht Vertreibung als „einseitiges Handeln eines Staates ohne Zustimmung des anderen betroffenen Staates und ohne Zustimmung der Vertriebenen“ grundsätzlich als unzulässig angesehen wird. Auch in dem tschechoslowakischen Straffreiheitsgesetz sieht er ein völkerrechtliches Delikt, da der Staat zum Schutz fremder Bürger verpflichtet ist.
Die Beneš-Regierung betrieb jedoch eine Art Staatsterrorismus gegen Deutsche und Ungarn.

Der Bonner Jurist unterstreicht, daß die Charta der Menschenrechte der Vereinten Nationen schon in Kraft war, während die Vertreibung stattfand.
Es sei hier nur am Rande vermerkt, daß die Beneš-Dekrete gegen fast alle dort und in anderen Vereinbarungen festgehaltenen Menschenrechte verstoßen, unter anderem gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung, gegen das Recht auf Eigentum, gegen das Recht auf Freizügigkeit und Freiheit.

Brisant sind die Schlußfolgerungen des Gutachters:
Nach seinem Urteil hat die tschechische Regierung durch ihre Erklärungen im Jahre 2002 und den einstimmigen Beschluß des Parlaments vom 24. April 2002 „den Rahmen und die Grundlage“ der Deutsch-Tschechischen Erklärung des Jahres 1997 verlassen.
In der besagten Parlamentsentschließung behaupten die tschechischen Parteivertreter, daß „rechtliche und vermögensrechtliche Beziehungen, die aus ihnen (das heißt den Beneš-Dekreten, Zusatz der Verfasser) hervorgingen, unanzweifelbar, unantastbar und unveränderlich sind“. Damit, so Dolzer, sei die deutsche Regierung frei und zugleich gefordert, die Frage der Vertreibungs- und Enteignungsdekrete anzusprechen und eine angemessene Art der Wiedergutmachung auszuhandeln.

Man kann Prof. Dolzer überwiegend, aber nicht in allen Punkten zustimmen. Er weist klar und eindeutig nach und belegt dies ausführlich mit deutschen und internationalen Veröffentlichungen, daß die Beneš-Dekrete, daß die Vertreibung und die dabei zusätzlich verübten Verbrechen völkerrechtswidrig sind. Die Frage ist keinesfalls durch Zeitablauf erledigt. Er sieht die Vertreibung in der Nähe des Völkermordes, da sich die Absicht einer planmäßigen Vernichtung nicht nachweisen ließe. Dies sehen freilich andere Völkerrechtler wie etwa die Professoren Ermacora und Blumenwitz anders.
Zweifellos war es die Absicht von Beneš und seiner Mittäter, die Sudetendeutschen als Volksgruppe zu zerstören, sie jeglicher Existenzmöglichkeiten und ihrer angestammten Heimat zu berauben, wobei Krankheit und Tod der Vertriebenen bewußt in Kauf genommen wurden.
Diese und andere Vertreibungen bleiben unerhörte Verbrechen, die in demokratischen Rechtsstaaten keinen Platz haben dürfen, wenn nicht der Glaube an die Menschenrechte und die Gerechtigkeit völlig verlorengehen soll.

Quelle: Das Ostpreußenblatt/Preußische Allgemeine Zeitung, 2003-04-05
www.ostpreussenblatt.de