EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, 14. Oktober 2002

ARBEITSÜBERSETZUNG

ES GILT AUSSCHLIESSLICH DIE ENGLISCHE FASSUNG

DIE TSCHECHOSLOWAKISCHEN PRÄSIDIALDEKRETE AUS DER SICHT DES ACQUIS COMMUNAUTAIRE

ZUSAMMENFASSENDE ERKENNTNISSE DER DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION

1. HINTERGRUND
Am 11. April 2002 vereinbarten Kommissar G. Verheugen und der damalige tschechische Premierminister M. Zeman eine sorgfältige Untersuchung einiger tschechoslowakischer Präsidialdekrete („Beneš-Dekrete“, im folgenden „Dekrete“ genannt), einschließlich damit verbundener Aspekte der Restitutionsgesetzgebung der frühen 1990er Jahre, im Licht des Rechts der EU/EG.
Daraufhin haben gemäß dieser Vereinbarung Beamte der Generaldirektion Erweiterung und des Juristischen Dienstes der Kommission mit tschechischen Beamten unter der Führung des tschechischen Außenministeriums eine Reihe von Konsultationen geführt. Im Verlaufe dieser Gespräche hat die Kommission eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen, um die Situation sowohl hinsichtlich der geltenden Rechtslage als auch der Rechtsprechung aus der Sicht des EU/EG-Rechtes zu klären. Die tschechischen Beamten haben dazu detaillierte Informationen unterbreitet und ihre Rechtsmeinung dargestellt, sowie ihre mündlichen Ausführungen mit zahlreichen schriftlichen Beiträgen untermauert. Siehe Annex 1

Die im folgenden dargestellten, zusammenfassenden Erkenntnisse aus den Gesprächen setzen eine gewisse Kenntnis des Gegenstandes und seines komplexen internationalen historischen Kontextes voraus.

2. ANALYTISCHE ERKENNTNISSE
2.1. Zu den strafrechtlichen Gesichtspunkten der Dekrete
Dekret Nr. 16/1945 vom 19. Juni 1945 („Großes Vergeltungsdekret“)
2
Das Dekret blieb bis zum 31. Dezember 1948 in Kraft, als es durch das Gesetz Nr. 33/1948 aufgehoben wurde. Darum könnte heute gemäß diesem Dekret kein neues Verfahren mehr durchgeführt werden.
Allerdings könnten nach dem Strafgesetzbuch von 1961 vormals gemäß dem Dekret verhängte Strafen theoretisch immer noch vollstreckt werden, einschließlich solcher Strafen, die für Handlungen ausgesprochen wurden, die nach dem heute gültigen Strafrecht nicht mehr als Verbrechenstatbestände anzusehen sind. Das Gesetz Nr. 175/1990 hat dieses Problem hinsichtlich des Vollzugs von Haftstrafen beseitigt. Es hat auch die Höchststrafmaße herabgesetzt, aber es ist nicht vollkommen geklärt, ob auf Grund des Dekrets Verurteilte in den Genuß dieser Rechtsänderung kommen. Aus diesem Grunde wurden zwei gesonderte Gesichtspunkte dieses Dekretes untersucht:
a) Bei Personen, die auf Grund des Dekrets in absentia verurteilt wurden, wird die von der verurteilten Person im Ausland verbrachte Zeit nicht auf die Verjährung angerechnet. Das Strafregister der Tschechischen Republik verzeichnet allerdings nur mehr vier Personen, die auf Grund des Dekrets von Volksgerichten verurteilt wurden;
es ist nicht bekannt, ob diese Personen noch am Leben sind. Daß weitere Fälle bekannt werden könnten, ist unwahrscheinlich. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so könnten die Betroffenen die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem modernen Strafrecht vor einem gewöhnlichen Strafgericht beantragen, gemäß dem Recht auf ein geordnetes Verfahren, wie es die Menschenrechtsbestimmungen der tschechischen Verfassung sowie einschlägige Völkerrechtskonventionen festschreiben. Daher besteht das Risiko „anhaltender Wirkungen“ solcher Verurteilungen nicht.
b) Verurteilungen gemäß den Dekreten, mit denen Einzelpersonen bürgerliche Rechte entzogen wurden, sind nie förmlich aufgehoben worden. Jedoch verfügt der tschechische Staat über keinerlei Rechtsinstrumente mehr, derartige Urteile zu vollstrecken, da diese durch die Menschenrechtsbestimmungen der tschechischen Verfassung beseitigt wurden. Derartige Verurteilungen sind daher nicht vollstreckbar.

Haupterkenntnis:
Dieses Dekret ist aufgehoben worden und kann zu keinen neuen Verfahren Anlaß geben. Unter dem Dekret verkündete Urteile, einschließlich in absentia verkündete, können nicht mehr vollstreckt werden.

Gesetz Nr. 115/1946 vom 8. Mai 1946 (oftmals irrtümlich als „Amnestiegesetz“ bezeichnet)3
Dieses Gesetz erstreckt sich auf Handlungen, die in zwei spezifischen historischen Zeitabschnitten begangen wurden: Die Zeit vor dem 4. Mai 1945 und die darauffolgende Zeit bis zur Konstitutierung der tschechoslowakischen Nationalversammlung am 28. Oktober 1945. Der Motivenbericht (exposé des motifs) und die Protokolle der parlamentarischen Debatte zu diesem Gesetz machen hinsichtlich der erstgenannten Periode deutlich, daß es die eindeutige Absicht des Gesetzes war, Handlungen von Widerstandskämpfern, die nach internationalem Kriegsrecht nicht als Kombattanten galten, für rechtens zu erklären. Hinsichtlich der zweitgenannten Periode hatte das Gesetz auch die Aufgabe, gewisse Handlungen von Personen zu legalisieren, die in der chaotischen Zwischenzeit bis zur förmlichen Wiederherstellung der regelmäßigen Verwaltungsorgane des tschechoslowakischen Staates hoheitliche Befugnisse ausübten.
Für beide Zeitabschnitte belegen die Quellen zur parlamentarischen Gesetzesdebatte mit hinreichender Klarheit, daß nur Handlungen aus „ehrbaren Motiven“ (zum Beispiel des Kampfes für die Freiheit) von diesem Gesetz umfaßt sein sollten. Das Gesetz stellt keine pauschale Legalisierung von Handlungen dar, die ansonsten strafbar wären, sondern verlangte in jedem Einzelfall den Beweis strafaufhebender Umstände. Die häufige Beschreibung als „Amnestiegesetz“ ist eindeutig falsch; eine angemessenere Bezeichnung wäre „Straffreistellungsgesetz“. Die im Gesetz verwandte Formulierung „gerechte Vergeltung“ hat zweifellos zu der verbreiteten Meinung beigetragen, das Gesetz sei eher ein Instrument der Rache gewesen denn ein Akt des Rechts. Dies muß in seinem historischen Zusammenhang gesehen werden.
Die tschechische Seite stellt nicht in Abrede, daß es vielfach Gewaltakte an Mitgliedern der deutschen Bevölkerung gegeben hat. Die Tschechische Republik hat in der Deutsch-Tschechischen Erklärung von 1997 diese Exzesse bedauert, die weder mit fundamentalen humanitären Prinzipien noch den damals gültigen Gesetzen im Einklang standen. Bereits in den ersten Nachkriegsjahren bewirkten offensichtlich nicht von „ehrbaren Motiven“ geleitete Gewalttaten in der tschechoslowakischen Regierung und im Parlament erhebliche politische Bedenken, wie die Arbeit eines 1947 eingesetzten Sonderausschusses des Parlaments belegt. Insgesamt sind offensichtlich gegen mindestens 79 Personen4 Strafverfolgungsverfahren wegen solcher Handlungen eingeleitet worden, auch wenn nicht alle Betroffenen tatsächlich auch vor Gericht gestellt und nur einige wenige tatsächlich für schuldig befunden und bestraft wurden. Der Begriff „Gestapismus“ (Gestapo-ähnliches Verhalten von Tschechoslowaken) erschien damals in der politischen Debatte, und derartiges Verhalten wurde öffentlich verurteilt.
Allerdings hat nach 1948 das kommunistische System die straf- und zivilrechtliche Ordnung pervertiert, was sich auch negativ auf die unsprünglich beabsichtigte Anwendungsweise des Gesetzes 115/1946 auswirkte. Wie es auch Artikel III der Deutsch-Tschechischen Erklärung von 1997 zum Ausdruck bringt, haben es die Behörden während der kommunistischen Zeit in unrechtmäßiger Weise unter missbräuchlicher Berufung auf das Gesetz 115/1946 abgelehnt, eine nicht bekannte Zahl von Verfahren strafrechtlich zu verfolgen, wodurch sie für Greueltaten an Deutschen verantwortlichen Personen faktisch Straffreiheit gewährten.
Hinsichtlich von Vorwürfen einer mißbräuchlichen Anwendung des Gesetzes in jüngerer Zeit wurden Akten der tschechischen Staatsanwaltschaft zu Erhebungen gegen einzelne Personen untersucht, die nach dem Fall des kommunistischen Regimes durchgeführt wurden. Diese Akten beziehen sich auf Greueltaten, die am 24. Mai 1945 in Tušt’/Schwarzbach und im Juni 1945 in Tocov/Totzau begangen wurden. Diese Akten belegen, daß die zuständigen staatsanwaltlichen Stellen die Ermittlungen zu den betreffenden Verbrechen in letzter Instanz nicht aufgrund des Gesetzes 115/1946 eingestellt haben, sondern aus anderen Gründen, nämlich aus Mangel an Beweisen, wegen Verjährung der als mehrfacher Mord eingestuften Verbrechen oder weil die Verdächtigten nicht identifiziert werden konnten oder zwischenzeitlich verstorben waren. Im Fall Tušt’/Schwarzbach hat der Staatsanwalt ausdrücklich erwogen, ob es sich um ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Völkermord) handelte, aber schließlich juristisch plausibel entschieden, daß dies nicht der Fall war.
Wie der Motivenbericht verdeutlicht, wurde durch das Gesetz 115/1946 keinesfalls die Legalisierung unehrenhafter Handlungen beabsichtigt. Gemäß den Erklärungen der tschechischen Beamten können alle als Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder als Kriegsverbrechen zu subsumierenden Handlungen auch heute strafrechtlich verfolgt werden, dies auch angesichts der Tatsache, daß gemäß Artikel 10 der Verfassung Völkerrecht nationales Recht bricht und daher die New Yorker Konvention von 1968 über die Nichtverjährung von Kriegsverbrechen und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Tschechischen Republik anzuwenden ist. Nach dem Strafgesetzbuch von 1961 unterliegen andere Verbrechen der Verjährung (beispielsweise Mord nach 20 Jahren). Daher entspricht die Rechtslage hinsichtlich der weiterhin bestehenden Möglichkeit zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit grosso modo derjenigen in anderen europäischen Demokratien.

Haupterkenntnis:
Das Gesetz war nicht als pauschale Straffreistellung für Greueltaten an Deutschen oder Ungarn beabsichtigt, auch wenn es in der Vergangenheit fallweise dergestalt angewandt worden sein mag. Es hindert die Tschechische Republik nicht daran, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit noch heute zu verfolgen.

2.2. Zu den eigentumsbezogenen Aspekten der Dekrete
Dekrete Nr. 5/1945, 12/1945, 108/1945 5
Diese Dekrete sind heute noch gültig, haben aber gemäß der tschechischen Rechtsauffassung ihre Wirkung bereits 1945 vollständig erschöpft; auf der Grundlage dieser Dekrete sind keine neuen Enteignungen mehr möglich. Dies leitet sich daraus ab, daß die Beschlagnahmungen ex lege (durch die Dekrete selbst, anstatt durch einzelne Ausführungsbescheide) und unmittelbar (d.h. im Augenblick der Verkündung der Dekrete, anstatt mit der Benachrichtigung des enteigneten Eigentümers) wirksam wurden.
Die Anwendung oblag sogenannten Bezirksnationalkommittees (BNK). Laut Dekret Nr. 12/1945 unterlagen diese keinerlei Verpflichtung zur Benachrichtigung der enteigneten deutschen oder ungarischen Eigentümer. Laut Dekret 108/1945 war eine individuelle Benachrichtigung nicht verpflichtend; die Veröffentlichung von Sammellisten genügte.
Angesichts der großen Anzahl der Fälle benötigte dieses Verfahren der allgemeinen Sammelbenachrichtigung Zeit. Nimmt man die Tatsache hinzu, daß zu gleicher Zeit Vertreibungen stattfanden, so ist es wahrscheinlich, daß viele Betroffene diese Benachrichtigungen nicht zu Gesicht bekamen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß nicht alle Benachrichtigungen tatsächlich ausgestellt wurden, sei es auch in der Form von Sammellisten. Jedoch wird die Gültigkeit der Beschlagnahmungen durch eine fehlende Benachrichtigung (individuell oder gesammelt) gemäß der tschechischen Rechtsauffassung nicht berührt, wonach die Beschlagnahmungen ex lege und unmittelbar rechtswirksam waren.
Die Dekrete galten generell für alle „Deutschen und Ungarn, sowie für Verräter und Feinde der Republik“.6
Die Dekrete sahen vor, daß einzelne Personen ausgenommen werden konnten, die Opfer des Naziregimes gewesen waren oder für die Befreiung der Tschechoslowakei gekämpft hatten. Die Entscheidungen über solche Ausnahmen waren von den BNK zu treffen, und wurden in einer Anzahl von Fällen auch entsprechend getroffen und bekannt gemacht. Es ist jedoch zu bezweifeln, daß während der Zeit der Vertreibungen alle Ausnahmeberechtigten auch tatsächlich praktisch in der Lage gewesen sind, diese Bestimmungen zu nutzen. Ebenso ist angesichts der Nachkriegslage unklar, ob die BNK für die Behandlung aller Anträge auf Ausnahme von den dekretalen Bestimmungen ein geordnetes Verfahren gewährleisten konnten.
Eine ganze Reihe von Betroffenen legte gegen die Entscheidungen der BNK Rechtsmittel ein. Einige dieser Verfahren waren zum Zeitpunkt der kommunistischen Machtübernahme in der Tschechoslowakei 1948 noch anhängig. Von diesen wurden einige im Laufe der kommunistischen Herrschaft abgeschlossen, andere jedoch niemals zu einem formellen Abschluß gebracht. In vielen Fällen wurden die Betroffenen durch die kommunistische Verwaltungspraxis um ihre Ansprüche auf Eigentum gebracht, die sie sogar laut den Dekreten besaßen. Dies entsprach der kollektivistischen Ideologie, die auch den neuen kommunistischen Enteignungsgesetzen zugrunde lag.
Die obengenannten Dekrete wurden während der unmittelbaren Nachkriegszeit erlassen und angewandt. Es ist offensichtlich, daß eine irgend vergleichbare Gesetzgebung in der heutigen Tschechischen Republik nicht vorstellbar wäre. Entschädigungslose Enteignungen sind heute verfassungswidrig; verwaltungsmäßige Schnell- oder Sammelverfahren würden ebensowenig hingenommen.

Haupterkenntnis:
Die Dekrete haben ihren Zweck im Jahre 1945 erschöpft. Neue Enteignungen auf der Grundlage der Dekrete sind heute nicht mehr möglich.

3. DIE RESTITUTIONSGESETZGEBUNG DER 1990ER JAHRE
Ein weiterer, getrennter Fragenkomplex, der ebenfalls Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat, betrifft die Restitutionsgesetzgebung der 1990er Jahre. Hinsichtlich der wesentlich komplexeren Restitutionsgesetzgebung wurden nur diejenigen Gesichtspunkte untersucht, die in bezug auf die Dekrete relevant sind.

3.1. Restitutionsgesetze Nr. 243/1992, 87/1991 and 229/19917
Das tschech(oslowak)ische Parlament hat nach dem Ende des Kommunismus eine Reihe von Restitutionsgesetzen verabschiedet, um das Unrecht der Eigentumskollektivierungen in der Zeit von 1948 bis 1990 teilweise zu korrigieren. Bei der Mehrzahl der Restitutionsgesetze verfolgte der Gesetzgeber nicht die Absicht, damit Beschlagnahmungen gemäß den Dekreten von 1945 zu berühren. Der Hauptzweck dieser neuen Gesetze war es, einige Auswirkungen der kommunistischen Politik der Kollektivierung und willkürlichen Enteignungen von Einzelpersonen aufgrund ideologischer Erwägungen zu beheben. Diese Begrenzung ist vertretbar und steht nicht im Widerspruch zu EU/EG-Recht.
Die einzige Ausnahme stellt das Gesetz Nr. 243/1992 dar. Dieses Gesetz reicht über die „Zeitgrenze von 1948“ zurück, denn es bezweckte ausdrücklich die Rückgabe von Eigentum, das unter den Dekreten Nr. 12/1945 und Nr. 108/1945 beschlagnahmt wurde, an Personen, die nach dem Krieg in der Tschechoslowakei und dem tschechoslowakischen Staat gegenüber treu geblieben waren.
8
Der Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 243/1992 wurde durch die Rechtsprechung nachträglich auch auf tschechische Staatsbürger ausgeweitet, die vor 1953 die Staatsbürgerschaft nicht wiedererworben hatten, weil sie sie nach 1945 nicht verloren hatten. Dieses Gesetz wurde 1996 in restriktiver und umstrittener Weise geändert, indem die Restitution von der Bedingung ununterbrochener Staatsangehörigkeit abhängig gemacht wurde, wodurch Emigranten, die die Staatsangehörigkeit unter dem Kommunismus verloren hatten, ausgeschlossen wurden. Der Verfassungsgerichtshof untersagte die rückwirkende Anwendung dieser Gesetzesänderung auf Restitutionsklagen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung eingereicht worden waren.
Die tschechische Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich der zwei anderen Restitutionsgesetze erheblich erweitert, so daß dieser schließlich auch solche Fälle abdeckte, in denen einzelne Verwaltungsverfahren nach Februar 1948 noch anhängig waren oder eröffnet wurden und in denen die Dekrete durch kommunistische Behörden mißbräuchlich angewandt worden waren.
Die Restitutionsgesetze stellen die Konfiskationsdekrete nicht in Frage. Sie eröffneten eine Möglichkeit zur Restitution oder Entschädigung in spezifischen Fällen, einschließlich solcher, in denen die Dekrete fälschlich angewandt worden waren (d.h. auf Personen, die laut Dekret hätten ausgenommen werden sollen, es aber tatsächlich nicht wurden). Die tschechischen Behörden sind sich bewusst, daß es eine Reihe derartiger Fälle gab.
Neben den oben erwähnten Restitutionsgesetzen stehen bzw. standen noch weitere Rechtsbehelfe zur Lösung einiger spezifischer Fälle zur Verfügung:
· Internationale Entschädigungsabkommen zwischen der ehemaligen CSSR und verschiedenen Staaten aus den 1970er und 1980er Jahren, wonach den Vertragspartnern Pauschalsummen zur Entschädigung ihrer Staatsangehörigen zur Verfügung gestellt wurden;
· Ein Entschädigungsfonds für die Opfer des Holocausts, der 1998 eingerichtet wurde, um Personen zu entschädigen, deren Eigentum von den Nazis konfisziert wurde und die nach dem Krieg die Fristen der Restitutionsgesetze zur Eigentumsrückerstattung versäumt hatten; für diesen Fonds gilt keine Staatsangehörigkeitsklausel;
· Ein jüngeres Gesetz Nr. 212/2000 zur Restitution von Kunstgegenständen an Opfer des Holocausts; ebenfalls ohne Staatsangehörigkeitsklausel, mit einer Antragsfrist bis 2006.
In den letzten Jahren haben eine Reihe von Klägern Berufung beim Obersten Gericht oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof der Tschechischen Republik eingereicht, nachdem sie mit ihren jeweiligen Restitutionsklagen den Rechtsweg in den untergeordneten Instanzen ausgeschöpft hatten. Alle Fälle, die bei den letztinstanzlichen Gerichten anhängig wurden, sind ausnahmslos rechtlich komplex. Es muß fairerweise angemerkt werden, daß die tschechische Justiz immer noch mit der besonderen rechtlichen Komplexität der Restitution von Eigentum in jenen Fällen zu kämpfen hat, in denen seitens der Kläger geltend gemacht wird, daß dessen Beschlagnahme auch nach den Bestimmungen der Dekrete des Jahres 1945 unrechtmäßig gewesen sei.
Aus der Natur der von den Gerichten zu führenden Untersuchung ergibt sich, daß diese festzustellen haben, ob ein Kläger berechtigterweise eine Ausnahme von der Anwendung der Dekrete für sich in Anspruch nimmt. Folglich muß die tschechische Justiz über die Rechtmäßigkeit der in der unmittelbaren Nachkriegszeit vorgenommenen Beschlagnahme als rechtliche Vorfrage zur Prüfung der Kriterien für eine Restitution entscheiden. Dabei dienen die Akten ehemaliger Verwaltungsverfahren als Beweismittel. Naturgemäß war es der Zweck eines derartigen Verwaltungsverfahrens, das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen gemäß den Bestimmungen der Dekrete festzustellen und eine Entscheidung bloß feststellender Natur zu fällen, ob die betreffende Einzelperson von den Pauschalbeschlagnahmungen ausgenommen war.
Es ist von zentraler Bedeutung zu verstehen, daß diese Vorgangsweise der tschechischen Gerichte bei der Anwendung der Restitutionsgesetzgebung der 1990er Jahre einen Akt der Beweiserhebung darstellt und eine Prüfung einer unerlässlichen Vorfrage zu Handlungen der Vergangenheit, die möglicherweise nicht gemäß den Bestimmungen der Dekrete vorgenommen worden waren. Dies bedeutet jedoch nicht, daß damit die Dekrete erneut angewandt würden.
Eine Reihe von Entscheidungen des Obersten Gerichtes und des Verfassungsgerichtes, die im Laufe der aktuellen politischen Auseinandersetzung zu den Präsidialdekreten von 1945 ins Gespräch gebracht wurden, wurden im Rahmen der Konsultationen untersucht.9
In Anbetracht der geringen Zahl von letztinstanzlich entschiedenen Fällen hat sich eine klar gefestigte tschechische Rechtsprechungspraxis zu allen erhobenen Rechtsfragen noch nicht entwickelt. Einige der gegenwärtig noch bei untergeordneten Gerichten anhängigen Verfahren könnten vielleicht erst nach dem für 2004 erwarteten Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union entschieden werden. In diesen Fällen könnte nach dem tschechischen Beitritt der Europäische Gerichtshof angerufen werden.
Wie ferner erhoben wurde, haben tschechische Berufungsgerichte in einigen vereinzelten Fällen angeordnet, daß Verwaltungsbehörden ein Verwaltungsverfahren zum Abschluß bringen, das seit den Anfangsjahren des kommunistischen Regimes formell anhängig geblieben war.10 Diese Rechtsprechung ist offensichtlich nicht gefestigt, sondern auf einige Ausnahmefälle beschränkt geblieben. Auch wenn diese Anordnungen in den untersuchten Fällen die Kläger begünstigen mögen, so könnte dennoch dazu die Auffassung vertreten werden, daß jede solche neue Entscheidung einer heutigen Anwendung von Verfahrensbestimmungen aus oder im Zusammenhang mit den Dekreten gleichkommt.
Dennoch hätte, der tschechischen Rechtsauffassung zufolge, selbst eine neue solche Entscheidung lediglich feststellenden Charakter. Es würde lediglich festgestellt werden, ob der ursprüngliche Eigentümer von den pauschalen, unmittelbaren Wirkungen des betreffenden Dekretes ausgenommen war oder nicht. Es ließ sich nicht erheben, ob tatsächlich irgendeine Verwaltungsinstanz ein Verfahren neu eröffnet hat.

Haupterkenntnis:
Die Restitutionsgesetze der 1990er Jahre zielten in erster Linie auf Enteignungen unter dem Kommunismus (1948-1989) ab. Diese Einschränkung ist für sich genommen unproblematisch. Komplizierte Fragen ergeben sich dadurch, daß diese Einschränkung nicht in allen Fällen gilt. Jedenfalls bedeutet die durch die Gesetze der 1990er Jahre geschaffene Möglichkeit zur Restitution von bestimmtem, durch die Dekrete beschlagnahmtem Eigentum keine neuerliche Anwendung der Dekrete.

3.2. Zum Erfordernis der Staatsangehörigkeit
Das Erfordernis der Staatsangehörigkeit in der Restitutionsgesetzgebung wäre wahrscheinlich nicht mit dem Diskriminierungsverbot des EG-Vertrags vereinbar gewesen, wäre die Tschechische Republik bereits EU-Mitgliedstaat. Jedoch sind heute alle Fristen für das Geltendmachen von Restitutionsansprüchen nach jenen Gesetzen abgelaufen, die das Erfordernis der Staatsangehörigkeit enthalten. Demzufolge wird zum Zeitpunkt des tschechischen Beitritts keine durch den Gemeinsamen Besitzstand (den „acquis communautaire“) bedingte Notwendigkeit mehr bestehen, die Restitutionsgesetzgebung an das EG-Recht anzupassen, um Rechtsgleichheit auch für nicht-tschechische Unionsbürger herzustellen.

Lediglich jene wenigen noch vor tschechischen Gerichten anhängigen Fälle, in denen die tschechische Staatsangehörigkeit der Kläger strittig ist, könnten höchstwahrscheinlich zu einer Anfechtung der Haltung der Tschechischen Republik führen. Diese Fälle könnten nach dem tschechischen Beitritt dem Europäischen Gerichtshof unterbreitet werden. Aber selbst wenn den betreffenden Klägern aufgrund des Diskriminierungsverbotes Recht zugesprochen werden sollte, wäre die Tschechische Republik lediglich verpflichtet, das ihnen zugefügte Unrecht zu beseitigen, nicht aber, die Restitutionsgesetzgebung insgesamt zu novellieren oder die Antragsfristen zu verlängern.

Haupterkenntnis:
Das Diskriminierungsverbot des EU-Rechts, das ab dem Beitritt in der Tschechischen Republik uneingeschränkte Wirksamkeit haben wird, macht keine Änderungen in der Restitutionsgesetzgebung erforderlich, weil keine neuen Ansprüche geltend gemacht werden können. Das Diskriminierungsverbot könnte in Fällen zum Tragen kommen, die nach dem Beitritt noch anhängig sind.

 

3.3. Zu den Menschenrechtsaspekten des Gegenstands
Die nachfolgenden Fragen wurden angesprochen, weil nach Art. 49 EUV das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten eine politische Beurteilung abgeben müssen, ob Bewerberstaaten die in Art. 6 Abs. 1 EUV festgelegten Grundsätze achten: „Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.“

In Anbetracht der mehrfachen Beschlussfassung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen gegen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit in der tschechischen Restitutionsgesetzgebung11 wurden die von den Dienststellen der Kommission entsandten Teilnehmer auch über die offizielle Position der Tschechischen Republik informiert, die diese mit Regierungsbeschluß Nr. 527 vom 22. Mai 2002 festgelegt und anschließend der zuständigen Stelle der Vereinten Nationen übermittelt hat. Die Tschechische Republik besteht auf ihrer Auffassung, daß für die Einschränkung der Restitutionsansprüche auf tschechische Bürger triftige Gründe angeführt werden können.

Die Tschechische Republik konnte diese Position im Zusammenhang mit Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgreich verteidigen, der keine Zuständigkeit für Beschwerden beansprucht, die ausschließlich Diskriminierungen geltend machen, sondern nur Beschwerden in solchen Fällen prüfen kann, in denen auch andere Grundrechte berührt werden. Der Gerichtshof hat des weiteren in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Enteignungen sich selbst unmittelbar erschöpfende Vorgänge („instantaneous acts“) darstellen, die – sofern in der Vergangenheit geschehen (d.h. vor dem Inkrafttreten der Konvention für einen Staat) – unter der Konvention nicht anfechtbar sind. Erst kürzlich hat das Gericht geurteilt, daß die Verweigerung der Restitution von vormals (auch unrechtmäßig) enteignetem Vermögen keine Verletzung des Artikels 1 des (ersten) Zusatzprotokolls zur Konvention darstellt, weil ein eventuelles Recht auf Restitution kein „Eigentum“ im Sinne des Protokolls darstellt.

Die Kommissionsseite hat die offizielle Position der Tschechischen Republik zur Kenntnis genommen. Sie hat aber auch festgestellt, daß die tschechische Regierung möglicherweise andere Mittel prüfen könnte, um einzelne Fälle beizulegen, in denen der Ausschuß gegen die Tschechische Republik befunden hat, wie etwa das Angebot einer ex gratia-Vergleichszahlung anstelle einer Entschädigung.

Haupterkenntnisse:

Eigentumsrestitution betreffende Beschwerden vor internationalen Menschenrechtsorganen haben unterschiedliche Ergebnisse gezeitigt. Die Dienststellen der Kommission sehen keinen überzeugenden Grund, der einer positiven Einschätzung hinsichtlich der Erfordernisse von Art. 6 Abs. 1 EUV entgegenstünde.

 

4. SCHLUSSFOLGERUNG
Aus der Untersuchung ergeben sich aus der Sicht des acquis communautaire keine Hindernisse für den Beitritt der Tschechischen Republik.

____________________________

Annex 1
T
SCHECHISCHE SCHRIFTLICHE BEITRÄGE ZU DIESER UNTERSUCHUNG
(Auflistung mit den englischen Originaltiteln)

·Law No. 115/46, dated 8 May 1946, its genesis and implementation, and criticism“, by Jan Hon and Jirí Šitler

·Decrees of the President of the Republic from the Contemporary Perspective“

·Enforceability of sentences imposed under Decree of the President of the Republic No. 16/1945 of June 1945 on the punishment of Nazi criminals, traitors and their collaborators and on the Extraordinary People’s Courts (Great Retribution Decree)“

·Act No. 115/1946 of 8 May 1946 concerning the legality of actions related to the fight for renewed freedom of the Czechs and Slovaks and the exemption of certain crimes from the statute of limitations“

·Additional information on the Tocov/Totzau case“

·Additional information on the Tušt’ case“

·Confiscation of German Property in Czechoslovakia and International Agreements“, by Jirí Šitler

·Confiscation Decrees of the President of the Republic, administrative proceedings concerning confiscation and the present situation“

·The nationality requirement in the Czech Republic´s restitutions legislation in relation to the principle of non-discrimination enshrined in Community law.“

Annex 2
ZUR PRÜFUNG HERANGEZOGENE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Verfassungsgerichtshof

· IV. ÚS 56/94 vom 22. Juni 1995 zu einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Oktober 1993 des Bezirksgerichtes Usti nad Labem (Aussig);

· Pl. ÚS 14/94 hinsichtlich einer Petition zur Aufhebung des Dekrets Nr. 108/1945;

· ÚS 23/97 vom 18. Februar 1998 hinsichtlich des rechtserheblichen Zeitraums vom 25. Februar 1948 bis 1. Januar 1990 nach dem Restitutionsgesetz Nr. 87/1991;

· ÚS 397/98 vom 30. Mai 2000 zur Einziehung jüdischen Vermögens in der Kriegszeit zum Vorteil des Deutschen Reiches und zur Anwendung des Restitutionsgesetzes Nr. 87/1991 auf eine 1946 getroffene, abwegige Entscheidung auf der Grundlage des Dekretes Nr. 5/1945;

· Pl. ÚS 45/97 zum rechtserheblichen Stichtag 25. Februar 1948;

· ÚS 39/95 vom 12. Oktober 1995 zum Verhältnis zwischen einer Verwaltungsentscheidung hinsichtlich der Vermögenseinziehung nach den Dekreten Nr. 12/1945 and Nr. 108/1945 und einer Verwaltungsentscheidung über die Treue zum Staat gemäß Dekret Nr. 33/1945 eines tschechischen Staatsangehörigen, der sich unter Druck während der Zeit der deutschen Besetzung als Deutscher erklärte, im Hinblick auf das Erfordernis der Staatsangehörigkeit nach einem Restitutionsgesetz;

· ÚS 14/95 vom 15. November 1995 zu einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil einer unteren Instanz in bezug auf eine Beschlagnahme von Vermögen nach Dekret Nr. 108/1945 und eine damit zusammen hängende Verwaltungsentscheidung vom 10. Februar 1948 sowie von darauffolgenden Verwaltungsentscheidungen und ihre Bedeutung für die Anwendung des Restitutionsgesetzes Nr. 87/1991;

· ÚS 205/97 vom 20. November 1997 zu einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Schicksals einer Erbschaft im Hinblick auf das Restitutionsgesetz Nr. 87/1991;

· ÚS 117/96 vom 11. September 1997 hinsichtlich des rechtserheblichen Zeitraums vom 25. Februar 1948 bis 1. Januar 1990 beim Gesetz Nr. 229/1991 in bezug auf die Beschlagnahme von Vermögen gemäß Dekret Nr. 12/1945 und damit zusammen hängenden Urteilen von Gerichten unterer Instanz.

Oberster Gerichtshof

· 3 Cdon 199/96 zum Stellenwert einer Verwaltungsentscheidung zur Beschlagnahme von Vermögen nach den Dekreten im Hinblick auf das Restitutionsgesetz Nr. 87/1991.

Sonstige Berufungsgerichte

· Rs 360 29 Ca 229/95 zur Ungültigkeit von Vermögensübertragungen an das Zentralbüro für jüdische Auswanderung zur Kriegszeit gemäß Dekret Nr. 5/1945.

Annex 3
GERICHTSENTSCHEIDUNG, DIE EINE ANWEISUNG DURCH DEN OBERSTEN GERICHTSHOF ENTHÄLT,
EIN VERWALTUNGSVERFAHREN ABZUSCHLIESSEN

· 33 Cdo 2398/98, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 2000 zum Fehlen einer gültigen Entscheidung eines Bezirksnationalkomittees im Hinblick auf die Bedingungen für die Beschlagnahme von Vermögen gemäß Dekret Nr. 108/1945 im Falle einer hereditas iacens.

 

 

ANMERKUNGEN:

2 Dekret Nr. 16/1945 vom 19. Juni 1945über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte

3 Gesetz Nr. 115 vom 8. Mai 1946über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, welche mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen.

4 Siehe den Bericht des Justizministers Drtina an die Tschechoslowakische Nationalversammlung vom 2. Juli 1947.

5 Dekret Nr 5/1945 – „Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Mai 1945 über die Ungültigkeit einzelner vermögensrechtlicher Aktionen aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, Madjaren, Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten.
Dekret Nr 12/1945
– „Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. Juni 1945 über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren, wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und des slowakischen Volkes.
Dekret Nr 108/1945
– „Dekret des Präsidenten der Republik vom 25. Oktober 1945 über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung.

6 Zusätzlich zu seinen Enteignungsbestimmungen, sah das Dekret Nr 5/1945 auch die Eigentumsrückerstattung an Nazi-Opfer vor.

7 Gesetz Nr. 87/1991über außerstreitige Rehabilitierung.
Gesetz Nr. 229/1991
zur Regelung von Grundeigentum und anderem Agrarbesitz.
Gesetz Nr. 243/1992 des Tschechischen Nationalrates „hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten in bezug auf das Gesetz Nr. 229/1991 zur Regelung von Grundeigentum und anderem Agrarbesitz
.

8 Das Gesetz 243/1992 sah auch die Eigentumsrestitution von Nazi-Opfern vor, die in der Nachkriegszeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Dekretes Nr 5/1945 oder des Gesetzes 128/1946 hätte vorgenommen werden sollen.

9 Siehe Annex 2.

10 Siehe Annex 3

11 Andererseits hat der Ausschuß das Stichjahr 1948 in der Restitutionsgesetzgebung nicht als diskriminierend angesehen – siehe Stellungnahme zu den Mitteilungen 669 und 670/1995 (Malik und Schlosser gegen die Tschechische Republik).

12 Entscheidung der Großen Kammer vom 10. Juli 2002 zur Zulässigkeit der Klagen Nr 38645/97 und 39794/98 – Polácek und Gratzinger gegen dieTschechische Republik. Diese Fälle beziehen sich nicht auf die Dekrete, sondern auf Enteignungen von „Republikflüchtlingen“ (politischen Flüchtlingen) durch das kommunistische Regime.