EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, 14. Oktober 2002
A
RBEITSÜBERSETZUNG
ES GILT AUSSCHLIESSLICH DIE ENGLISCHE FASSUNG D
IE TSCHECHOSLOWAKISCHEN PRÄSIDIALDEKRETE AUS DER SICHT DES ACQUIS COMMUNAUTAIREZ
USAMMENFASSENDE ERKENNTNISSE DER DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION1. H
INTERGRUNDDie im folgenden dargestellten, zusammenfassenden Erkenntnisse aus den Gesprächen setzen eine gewisse Kenntnis des Gegenstandes und seines komplexen internationalen historischen Kontextes voraus.
2. A
NALYTISCHE ERKENNTNISSEHaupterkenntnis:
Dieses Dekret ist aufgehoben worden und kann zu keinen neuen Verfahren Anlaß geben. Unter
dem Dekret verkündete Urteile, einschließlich in absentia verkündete, können nicht
mehr vollstreckt werden.
Gesetz Nr. 115/1946 vom 8. Mai 1946 (oftmals irrtümlich als
Amnestiegesetz bezeichnet)3
Dieses Gesetz erstreckt sich auf Handlungen, die in zwei spezifischen historischen
Zeitabschnitten begangen wurden: Die Zeit vor dem 4. Mai 1945 und die darauffolgende Zeit
bis zur Konstitutierung der tschechoslowakischen Nationalversammlung am 28. Oktober 1945.
Der Motivenbericht (exposé des motifs) und die Protokolle der parlamentarischen
Debatte zu diesem Gesetz machen hinsichtlich der erstgenannten Periode deutlich, daß es
die eindeutige Absicht des Gesetzes war, Handlungen von Widerstandskämpfern, die nach
internationalem Kriegsrecht nicht als Kombattanten galten, für rechtens zu erklären.
Hinsichtlich der zweitgenannten Periode hatte das Gesetz auch die Aufgabe, gewisse
Handlungen von Personen zu legalisieren, die in der chaotischen Zwischenzeit bis zur
förmlichen Wiederherstellung der regelmäßigen Verwaltungsorgane des
tschechoslowakischen Staates hoheitliche Befugnisse ausübten.
Für beide Zeitabschnitte belegen die Quellen zur parlamentarischen Gesetzesdebatte mit
hinreichender Klarheit, daß nur Handlungen aus ehrbaren Motiven (zum Beispiel
des Kampfes für die Freiheit) von diesem Gesetz umfaßt sein sollten. Das Gesetz stellt
keine pauschale Legalisierung von Handlungen dar, die ansonsten strafbar wären, sondern
verlangte in jedem Einzelfall den Beweis strafaufhebender Umstände. Die häufige
Beschreibung als Amnestiegesetz ist eindeutig falsch; eine angemessenere
Bezeichnung wäre Straffreistellungsgesetz. Die im Gesetz verwandte
Formulierung gerechte Vergeltung hat zweifellos zu der verbreiteten Meinung
beigetragen, das Gesetz sei eher ein Instrument der Rache gewesen denn ein Akt des Rechts.
Dies muß in seinem historischen Zusammenhang gesehen werden.
Die tschechische Seite stellt nicht in Abrede, daß es vielfach Gewaltakte an Mitgliedern
der deutschen Bevölkerung gegeben hat. Die Tschechische Republik hat in der
Deutsch-Tschechischen Erklärung von 1997 diese Exzesse bedauert, die weder mit
fundamentalen humanitären Prinzipien noch den damals gültigen Gesetzen im Einklang
standen. Bereits in den ersten Nachkriegsjahren bewirkten offensichtlich nicht von
ehrbaren Motiven geleitete Gewalttaten in der tschechoslowakischen Regierung
und im Parlament erhebliche politische Bedenken, wie die Arbeit eines 1947 eingesetzten
Sonderausschusses des Parlaments belegt. Insgesamt sind offensichtlich gegen mindestens 79
Personen4 Strafverfolgungsverfahren wegen
solcher Handlungen eingeleitet worden, auch wenn nicht alle Betroffenen tatsächlich auch
vor Gericht gestellt und nur einige wenige tatsächlich für schuldig befunden und
bestraft wurden. Der Begriff Gestapismus (Gestapo-ähnliches Verhalten von
Tschechoslowaken) erschien damals in der politischen Debatte, und derartiges Verhalten
wurde öffentlich verurteilt.
Allerdings hat nach 1948 das kommunistische System die straf- und zivilrechtliche Ordnung
pervertiert, was sich auch negativ auf die unsprünglich beabsichtigte Anwendungsweise des
Gesetzes 115/1946 auswirkte. Wie es auch Artikel III der Deutsch-Tschechischen Erklärung
von 1997 zum Ausdruck bringt, haben es die Behörden während der kommunistischen Zeit in
unrechtmäßiger Weise unter missbräuchlicher Berufung auf das Gesetz 115/1946 abgelehnt,
eine nicht bekannte Zahl von Verfahren strafrechtlich zu verfolgen, wodurch sie für
Greueltaten an Deutschen verantwortlichen Personen faktisch Straffreiheit gewährten.
Hinsichtlich von Vorwürfen einer mißbräuchlichen Anwendung des Gesetzes in jüngerer
Zeit wurden Akten der tschechischen Staatsanwaltschaft zu Erhebungen gegen einzelne
Personen untersucht, die nach dem Fall des kommunistischen Regimes durchgeführt wurden.
Diese Akten beziehen sich auf Greueltaten, die am 24. Mai 1945 in
Tut/Schwarzbach und im Juni 1945 in Tocov/Totzau begangen wurden. Diese Akten
belegen, daß die zuständigen staatsanwaltlichen Stellen die Ermittlungen zu den
betreffenden Verbrechen in letzter Instanz nicht aufgrund des Gesetzes 115/1946
eingestellt haben, sondern aus anderen Gründen, nämlich aus Mangel an Beweisen, wegen
Verjährung der als mehrfacher Mord eingestuften Verbrechen oder weil die Verdächtigten
nicht identifiziert werden konnten oder zwischenzeitlich verstorben waren. Im Fall
Tut/Schwarzbach hat der Staatsanwalt ausdrücklich erwogen, ob es sich um ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Völkermord) handelte, aber schließlich juristisch
plausibel entschieden, daß dies nicht der Fall war.
Wie der Motivenbericht verdeutlicht, wurde durch das Gesetz 115/1946 keinesfalls die
Legalisierung unehrenhafter Handlungen beabsichtigt. Gemäß den Erklärungen der
tschechischen Beamten können alle als Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder als
Kriegsverbrechen zu subsumierenden Handlungen auch heute strafrechtlich verfolgt werden,
dies auch angesichts der Tatsache, daß gemäß Artikel 10 der Verfassung Völkerrecht
nationales Recht bricht und daher die New Yorker Konvention von 1968 über die
Nichtverjährung von Kriegsverbrechen und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der
Tschechischen Republik anzuwenden ist. Nach dem Strafgesetzbuch von 1961 unterliegen
andere Verbrechen der Verjährung (beispielsweise Mord nach 20 Jahren). Daher entspricht
die Rechtslage hinsichtlich der weiterhin bestehenden Möglichkeit zur Verfolgung von
Kriegsverbrechen und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit grosso modo derjenigen
in anderen europäischen Demokratien.
Haupterkenntnis:
Das Gesetz war nicht als pauschale Straffreistellung für Greueltaten an Deutschen oder
Ungarn beabsichtigt, auch wenn es in der Vergangenheit fallweise dergestalt angewandt
worden sein mag. Es hindert die Tschechische Republik nicht daran, Kriegsverbrechen und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit noch heute zu verfolgen.
2.2. Zu den eigentumsbezogenen Aspekten der Dekrete
Dekrete Nr. 5/1945, 12/1945, 108/1945 5
Diese Dekrete sind heute noch gültig, haben aber gemäß der tschechischen
Rechtsauffassung ihre Wirkung bereits 1945 vollständig erschöpft; auf der Grundlage
dieser Dekrete sind keine neuen Enteignungen mehr möglich. Dies leitet sich daraus ab, daß
die Beschlagnahmungen ex lege (durch die Dekrete selbst, anstatt durch einzelne
Ausführungsbescheide) und unmittelbar (d.h. im Augenblick der Verkündung der Dekrete,
anstatt mit der Benachrichtigung des enteigneten Eigentümers) wirksam wurden.
Die Anwendung oblag sogenannten Bezirksnationalkommittees (BNK). Laut Dekret Nr. 12/1945
unterlagen diese keinerlei Verpflichtung zur Benachrichtigung der enteigneten deutschen
oder ungarischen Eigentümer. Laut Dekret 108/1945 war eine individuelle Benachrichtigung
nicht verpflichtend; die Veröffentlichung von Sammellisten genügte.
Angesichts der großen Anzahl der Fälle benötigte dieses Verfahren der allgemeinen
Sammelbenachrichtigung Zeit. Nimmt man die Tatsache hinzu, daß zu gleicher Zeit
Vertreibungen stattfanden, so ist es wahrscheinlich, daß viele Betroffene diese
Benachrichtigungen nicht zu Gesicht bekamen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß
nicht alle Benachrichtigungen tatsächlich ausgestellt wurden, sei es auch in der Form von
Sammellisten. Jedoch wird die Gültigkeit der Beschlagnahmungen durch eine fehlende
Benachrichtigung (individuell oder gesammelt) gemäß der tschechischen Rechtsauffassung
nicht berührt, wonach die Beschlagnahmungen ex lege und unmittelbar rechtswirksam
waren.
Die Dekrete galten generell für alle Deutschen und Ungarn, sowie für Verräter und
Feinde der Republik.6
Die Dekrete sahen vor, daß einzelne Personen ausgenommen werden konnten, die Opfer des
Naziregimes gewesen waren oder für die Befreiung der Tschechoslowakei gekämpft hatten.
Die Entscheidungen über solche Ausnahmen waren von den BNK zu treffen, und wurden in
einer Anzahl von Fällen auch entsprechend getroffen und bekannt gemacht. Es ist jedoch zu
bezweifeln, daß während der Zeit der Vertreibungen alle Ausnahmeberechtigten auch
tatsächlich praktisch in der Lage gewesen sind, diese Bestimmungen zu nutzen. Ebenso ist
angesichts der Nachkriegslage unklar, ob die BNK für die Behandlung aller Anträge auf
Ausnahme von den dekretalen Bestimmungen ein geordnetes Verfahren gewährleisten konnten.
Eine ganze Reihe von Betroffenen legte gegen die Entscheidungen der BNK Rechtsmittel ein.
Einige dieser Verfahren waren zum Zeitpunkt der kommunistischen Machtübernahme in der
Tschechoslowakei 1948 noch anhängig. Von diesen wurden einige im Laufe der
kommunistischen Herrschaft abgeschlossen, andere jedoch niemals zu einem formellen Abschluß
gebracht. In vielen Fällen wurden die Betroffenen durch die kommunistische
Verwaltungspraxis um ihre Ansprüche auf Eigentum gebracht, die sie sogar laut den
Dekreten besaßen. Dies entsprach der kollektivistischen Ideologie, die auch den neuen
kommunistischen Enteignungsgesetzen zugrunde lag.
Die obengenannten Dekrete wurden während der unmittelbaren Nachkriegszeit erlassen und
angewandt. Es ist offensichtlich, daß eine irgend vergleichbare Gesetzgebung in der
heutigen Tschechischen Republik nicht vorstellbar wäre. Entschädigungslose Enteignungen
sind heute verfassungswidrig; verwaltungsmäßige Schnell- oder Sammelverfahren würden
ebensowenig hingenommen.
Haupterkenntnis:
Die Dekrete haben ihren Zweck im Jahre 1945 erschöpft. Neue Enteignungen auf der
Grundlage der Dekrete sind heute nicht mehr möglich.
3. D
IE RESTITUTIONSGESETZGEBUNG DER 1990ER JAHRE3.1. Restitutionsgesetze Nr. 243/1992, 87/1991 and 229/1991
7Haupterkenntnis:
Die Restitutionsgesetze der 1990er Jahre zielten in erster Linie auf Enteignungen unter
dem Kommunismus (1948-1989) ab. Diese Einschränkung ist für sich genommen
unproblematisch. Komplizierte Fragen ergeben sich dadurch, daß diese Einschränkung nicht
in allen Fällen gilt. Jedenfalls bedeutet die durch die Gesetze der 1990er Jahre
geschaffene Möglichkeit zur Restitution von bestimmtem, durch die Dekrete beschlagnahmtem
Eigentum keine neuerliche Anwendung der Dekrete.
3.2. Zum Erfordernis der Staatsangehörigkeit
Das Erfordernis der Staatsangehörigkeit in der Restitutionsgesetzgebung wäre
wahrscheinlich nicht mit dem Diskriminierungsverbot des EG-Vertrags vereinbar gewesen,
wäre die Tschechische Republik bereits EU-Mitgliedstaat. Jedoch sind heute alle Fristen
für das Geltendmachen von Restitutionsansprüchen nach jenen Gesetzen abgelaufen, die das
Erfordernis der Staatsangehörigkeit enthalten. Demzufolge wird zum Zeitpunkt des
tschechischen Beitritts keine durch den Gemeinsamen Besitzstand (den acquis
communautaire) bedingte Notwendigkeit mehr bestehen, die Restitutionsgesetzgebung an
das EG-Recht anzupassen, um Rechtsgleichheit auch für nicht-tschechische Unionsbürger
herzustellen.
Lediglich jene wenigen noch vor tschechischen Gerichten anhängigen Fälle, in denen die tschechische Staatsangehörigkeit der Kläger strittig ist, könnten höchstwahrscheinlich zu einer Anfechtung der Haltung der Tschechischen Republik führen. Diese Fälle könnten nach dem tschechischen Beitritt dem Europäischen Gerichtshof unterbreitet werden. Aber selbst wenn den betreffenden Klägern aufgrund des Diskriminierungsverbotes Recht zugesprochen werden sollte, wäre die Tschechische Republik lediglich verpflichtet, das ihnen zugefügte Unrecht zu beseitigen, nicht aber, die Restitutionsgesetzgebung insgesamt zu novellieren oder die Antragsfristen zu verlängern.
Haupterkenntnis:
Das Diskriminierungsverbot des EU-Rechts, das ab dem Beitritt in der Tschechischen
Republik uneingeschränkte Wirksamkeit haben wird, macht keine Änderungen in der
Restitutionsgesetzgebung erforderlich, weil keine neuen Ansprüche geltend gemacht werden
können. Das Diskriminierungsverbot könnte in Fällen zum Tragen kommen, die nach dem
Beitritt noch anhängig sind.
3.3. Zu den Menschenrechtsaspekten des Gegenstands
Die nachfolgenden Fragen wurden angesprochen, weil nach Art. 49 EUV das Europäische
Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten eine politische Beurteilung
abgeben müssen, ob Bewerberstaaten die in Art. 6 Abs. 1 EUV festgelegten Grundsätze
achten: Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese
Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
In Anbetracht der mehrfachen Beschlussfassung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen gegen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit in der tschechischen Restitutionsgesetzgebung11 wurden die von den Dienststellen der Kommission entsandten Teilnehmer auch über die offizielle Position der Tschechischen Republik informiert, die diese mit Regierungsbeschluß Nr. 527 vom 22. Mai 2002 festgelegt und anschließend der zuständigen Stelle der Vereinten Nationen übermittelt hat. Die Tschechische Republik besteht auf ihrer Auffassung, daß für die Einschränkung der Restitutionsansprüche auf tschechische Bürger triftige Gründe angeführt werden können.
Die Tschechische Republik konnte diese Position im Zusammenhang mit Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgreich verteidigen, der keine Zuständigkeit für Beschwerden beansprucht, die ausschließlich Diskriminierungen geltend machen, sondern nur Beschwerden in solchen Fällen prüfen kann, in denen auch andere Grundrechte berührt werden. Der Gerichtshof hat des weiteren in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Enteignungen sich selbst unmittelbar erschöpfende Vorgänge (instantaneous acts) darstellen, die sofern in der Vergangenheit geschehen (d.h. vor dem Inkrafttreten der Konvention für einen Staat) unter der Konvention nicht anfechtbar sind. Erst kürzlich hat das Gericht geurteilt, daß die Verweigerung der Restitution von vormals (auch unrechtmäßig) enteignetem Vermögen keine Verletzung des Artikels 1 des (ersten) Zusatzprotokolls zur Konvention darstellt, weil ein eventuelles Recht auf Restitution kein Eigentum im Sinne des Protokolls darstellt.
Die Kommissionsseite hat die offizielle Position der Tschechischen Republik zur Kenntnis genommen. Sie hat aber auch festgestellt, daß die tschechische Regierung möglicherweise andere Mittel prüfen könnte, um einzelne Fälle beizulegen, in denen der Ausschuß gegen die Tschechische Republik befunden hat, wie etwa das Angebot einer ex gratia-Vergleichszahlung anstelle einer Entschädigung.
Haupterkenntnisse:
Eigentumsrestitution betreffende Beschwerden vor internationalen Menschenrechtsorganen haben unterschiedliche Ergebnisse gezeitigt. Die Dienststellen der Kommission sehen keinen überzeugenden Grund, der einer positiven Einschätzung hinsichtlich der Erfordernisse von Art. 6 Abs. 1 EUV entgegenstünde.
4. S
CHLUSSFOLGERUNG____________________________
Annex 1
T
· Law No. 115/46, dated 8 May 1946, its genesis and implementation, and criticism, by Jan Hon and Jirí itler
· Decrees of the President of the Republic from the Contemporary Perspective
· Enforceability of sentences imposed under Decree of the President of the Republic No. 16/1945 of June 1945 on the punishment of Nazi criminals, traitors and their collaborators and on the Extraordinary Peoples Courts (Great Retribution Decree)
· Act No. 115/1946 of 8 May 1946 concerning the legality of actions related to the fight for renewed freedom of the Czechs and Slovaks and the exemption of certain crimes from the statute of limitations
· Additional information on the Tocov/Totzau case
· Additional information on the Tut case
· Confiscation of German Property in Czechoslovakia and International Agreements, by Jirí itler
· Confiscation Decrees of the President of the Republic, administrative proceedings concerning confiscation and the present situation
· The nationality requirement in the Czech Republic´s restitutions legislation in relation to the principle of non-discrimination enshrined in Community law.
Verfassungsgerichtshof
·
IV. ÚS 56/94 vom 22. Juni 1995 zu einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Oktober 1993 des Bezirksgerichtes Usti nad Labem (Aussig);·
Pl. ÚS 14/94 hinsichtlich einer Petition zur Aufhebung des Dekrets Nr. 108/1945;·
ÚS 23/97 vom 18. Februar 1998 hinsichtlich des rechtserheblichen Zeitraums vom 25. Februar 1948 bis 1. Januar 1990 nach dem Restitutionsgesetz Nr. 87/1991;·
ÚS 397/98 vom 30. Mai 2000 zur Einziehung jüdischen Vermögens in der Kriegszeit zum Vorteil des Deutschen Reiches und zur Anwendung des Restitutionsgesetzes Nr. 87/1991 auf eine 1946 getroffene, abwegige Entscheidung auf der Grundlage des Dekretes Nr. 5/1945;·
Pl. ÚS 45/97 zum rechtserheblichen Stichtag 25. Februar 1948;·
ÚS 39/95 vom 12. Oktober 1995 zum Verhältnis zwischen einer Verwaltungsentscheidung hinsichtlich der Vermögenseinziehung nach den Dekreten Nr. 12/1945 and Nr. 108/1945 und einer Verwaltungsentscheidung über die Treue zum Staat gemäß Dekret Nr. 33/1945 eines tschechischen Staatsangehörigen, der sich unter Druck während der Zeit der deutschen Besetzung als Deutscher erklärte, im Hinblick auf das Erfordernis der Staatsangehörigkeit nach einem Restitutionsgesetz;·
ÚS 14/95 vom 15. November 1995 zu einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil einer unteren Instanz in bezug auf eine Beschlagnahme von Vermögen nach Dekret Nr. 108/1945 und eine damit zusammen hängende Verwaltungsentscheidung vom 10. Februar 1948 sowie von darauffolgenden Verwaltungsentscheidungen und ihre Bedeutung für die Anwendung des Restitutionsgesetzes Nr. 87/1991;·
ÚS 205/97 vom 20. November 1997 zu einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Schicksals einer Erbschaft im Hinblick auf das Restitutionsgesetz Nr. 87/1991;·
ÚS 117/96 vom 11. September 1997 hinsichtlich des rechtserheblichen Zeitraums vom 25. Februar 1948 bis 1. Januar 1990 beim Gesetz Nr. 229/1991 in bezug auf die Beschlagnahme von Vermögen gemäß Dekret Nr. 12/1945 und damit zusammen hängenden Urteilen von Gerichten unterer Instanz.Oberster Gerichtshof
·
3 Cdon 199/96 zum Stellenwert einer Verwaltungsentscheidung zur Beschlagnahme von Vermögen nach den Dekreten im Hinblick auf das Restitutionsgesetz Nr. 87/1991.Sonstige Berufungsgerichte
· Rs 360 29 Ca 229/95 zur Ungültigkeit von Vermögensübertragungen an das Zentralbüro für jüdische Auswanderung zur Kriegszeit gemäß Dekret Nr. 5/1945.
·
33 Cdo 2398/98, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 2000 zum Fehlen einer gültigen Entscheidung eines Bezirksnationalkomittees im Hinblick auf die Bedingungen für die Beschlagnahme von Vermögen gemäß Dekret Nr. 108/1945 im Falle einer hereditas iacens.
ANMERKUNGEN:
2 Dekret Nr. 16/1945 vom 19. Juni 1945 über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte
3
Gesetz Nr. 115 vom 8. Mai 1946 über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, welche mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen.4
Siehe den Bericht des Justizministers Drtina an die Tschechoslowakische Nationalversammlung vom 2. Juli 1947.5
Dekret Nr 5/1945 Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Mai 1945 über die Ungültigkeit einzelner vermögensrechtlicher Aktionen aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, Madjaren, Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten.6
Zusätzlich zu seinen Enteignungsbestimmungen, sah das Dekret Nr 5/1945 auch die Eigentumsrückerstattung an Nazi-Opfer vor.7
Gesetz Nr. 87/1991 über außerstreitige Rehabilitierung.8
Das Gesetz 243/1992 sah auch die Eigentumsrestitution von Nazi-Opfern vor, die in der Nachkriegszeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Dekretes Nr 5/1945 oder des Gesetzes 128/1946 hätte vorgenommen werden sollen.9 Siehe Annex 2.
10
Siehe Annex 311
Andererseits hat der Ausschuß das Stichjahr 1948 in der Restitutionsgesetzgebung nicht als diskriminierend angesehen siehe Stellungnahme zu den Mitteilungen 669 und 670/1995 (Malik und Schlosser gegen die Tschechische Republik).12
Entscheidung der Großen Kammer vom 10. Juli 2002 zur Zulässigkeit der Klagen Nr 38645/97 und 39794/98 Polácek und Gratzinger gegen dieTschechische Republik. Diese Fälle beziehen sich nicht auf die Dekrete, sondern auf Enteignungen von Republikflüchtlingen (politischen Flüchtlingen) durch das kommunistische Regime.