Gesetz vom 16. Mai 1946 über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Unfreiheit sowie über die Ansprüche, die sich aus dieser Ungültigkeit und aus anderen Eingriffen in das Vermögen ergeben.
SIg. Nr. 128.

Die vorläufige Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

§ 1
Ungültigkeit von Vermögensübertragungen und anderen vermögensrechtlichen Rechtsgeschäften aus der Zeit der Unfreiheit.
Vermögensübertragungen und vermögensrechtliche Rechtsgeschäfte jeder Art, ohne Rücksicht darauf, ob sie bewegliches oder unbewegliches, öffentliches oder privates Vermögen betreffen, sind ungültig, sofern sie nach dem 29. September 1938 unter dem Druck der Okkupation oder der nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung vorgenommen wurden, es sei denn, daß derjenige, auf den das Vermögen übergegangen ist oder der ein anderes vermögensrechtliches Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, eine staatlich zuverlässige Person ist und daß nachgewiesen wird, daß die Vermögensübertragung oder das sonstige vermögensrechtliche Rechtsgeschäft gegen ein angemessenes Entgelt entweder auf Veranlassung des ursprünglichen Eigentümers (Berechtigten) oder überwiegend in seinem Interesse vorgenommen wurde.

§ 2
Rechtsfolgen einiger anderer Eingriffe in das Vermögen.
Die gleichen Ansprüche wie aus den gemäß § 1 ungültigen Vermögensübertragungen entstehen aus den Vermögensübertragungen, die nach dem 29. September 1938 durch irgendeine ungültige Rechtsvorschrift (§15) oder auf irgendeine Art insbesondere durch einen behördlichen Ausspruch auf Grund einer solchen Vorschrift oder sonst durch einen gerichtlichen oder behördlichen Ausspruch, der als Ausspruch aus der Zeit der Unfreiheit aufgehoben oder abgeändert wird, vorgenommen wurde. Das gilt entsprechend von anderen Eingriffen in das Vermögen, die durch solche ungültige Vorschriften oder auf ihrer Grundlage oder durch solche gerichtliche oder behördliche Aussprüche vorgenommen wurden,

Begrenzung der Ansprüche und ihres Inhalts.

§ 3
Soweit weiterhin Bestimmungen über Ansprüche getroffen werden, werden darunter Ansprüche verstanden, die gemäß §§ 1 und 2 dieses Gesetzes entstehen.

§ 4
(1) Der Anspruch steht demjenigen zu, der durch die ungültige Übertragung Sachen (Rechte) verloren hat oder der durch ein anderes ungültiges vermögensrechtliches Rechtsgeschäft geschädigt wurde, oder aber seinem Rechtsnachfolger , wenn jedoch die danach berechtigte Person staatlich unzuverlässig ist, steht der Anspruch dem Staate zu als ein nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 25. Oktober 1945, Slg. Nr. 108, über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung konfisziertes Vermögen. Soweit der Anspruch eine in Unternehmungen (Betrieben) und andere Vermögenseinheiten gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Mai 1945 SIg. Nr. 5, über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenseinheiten der Deutschen, der Madjaren, der Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten, in der Slowakei nach der Verordnung des Slowakischen Nationalrates vom 5. Juni 1945, SIg. des Slowakischen Nationalrates Nr. 50, über die nationale Verwaltung, eingeführte nationale Verwaltung zur Geltung bringt, wird sie wie eine staatlich zuverlässige Person behandelt.

(2) Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der die Sachen (Rechte) durch die ungültige Übertragung erworben hat oder der aus einem anderen ungültigen vermögensrechtlichen Rechtsgeschäft einen Vorteil hatte, oder gegen seinen Rechtsnachfolger, es sei denn der Rechtsnachfolger, der keine staatliche unzuverlässige Person ist, weist nach, dass er weder wusste noch wissen musste, dass der Eigentumsübergang oder das sonstige vermögensrechtliche Rechtsgeschäft, aus dem sich der Anspruch herleitet, unter dem Druck der Okkupation oder der nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung erfolgte. Richtet sich der Anspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen, insbesondere gleichzeitig gegen Personen, die nach dem vorhergehenden Sätze in erster Linie verpflichtet sind, und gegen ihre Rechtsnachfolger, so hatten alle zur gesamten und ungeteilten Hand.

§ 5
(1) Unter staatlich unzuverlässigen Personen werden in diesem Gesetz verstanden:
1) Das Deutsche Reich, das Königreich Ungarn, Körperschaften des öffentlichen Rechts nach deutschem oder ungarischem Recht, die deutsche nazistische Partei, die madjarischen faschistischen Parteien und andere Formationen, Fonds und Zweckvermögen dieser oder mit ihnen zusammenhängender Regime, wie auch andere deutsche oder ungarische juristische Personen.
2) Physische Personen deutscher oder madjarischer Nationalität, mit Ausnahme der Personen, die nachweisen. daß sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und das slowakische Volk vergangen haben und sich entweder aktiv am Kampfe für deren Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben;
3) Physische Personen, die eine gegen die staatliche Souveränität, die Selbstständigkeit, Integrität, die demokratisch-republikanische Staatsform, die Sicherheit und die Verteidigung der Tschechoslowakischen Republik gerichtete Tätigkeit entfaltet haben, die zu einer solchen Tätigkeit aufreizten oder andere Personen dazu zu verleiten, planmäßig auf irgendeine Weise die deutschen oder madjarischen Okkupanten unterstützt oder die in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945, SIg. Nr. 16, über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher. der Verräter und ihrer Helfershelfer und über die außerordentlichen Volksgerichte) die Germanisierung oder Madjarisierung auf dem Gebiete der Tschechoslowakischen Republik begünstigt oder sich der Tschechoslowakischen Republik oder dem tschechischen oder dem slowakischen Volke gegenüber feindlich verhalten haben, wie auch Personen, die eine solche Tätigkeit bei Personen welche ihr Vermögen oder Unternehmen verwalteten, geduldet haben.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch für juristische Personen, soweit den physischen Personen, welche ihre Mitglieder oder Teilhaber an dem Vermögen oder Unternehmen (Kapitalsbeteiligte) sind, eine Schuld an dem Vorgehen des die juristische Person vertretenden Organs beizumessen ist oder soweit diese Person bei ihrer Auswahl und Beaufsichtigung die angemessene Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

(3) Darüber, ob eine physische oder juristische Person unter die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze fällt, entscheidet in Zweifelsfällen das gemäß § 1 Abs. 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik SIg. Nr. 108/1945 zuständige Organ.

§ 6
(1) Der Anspruch geht auf Rückstellung der Sache (des Rechts) oder auf eine sonstige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und wenn dies nicht gut möglich ist oder wenn derjenige, dem der Anspruch zusteht, kein Interesse auf Rückstellung der Sache (des Rechts) oder auf eine sonstige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat, auf einen Ersatz in Geld in Höhe des gemeinen Wertes. Eine Rückstellung der Sache (des Rechts) oder eine sonstige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt auch dann als nicht gut möglich, wenn dadurch wichtige öffentliche Interessen bedroht würden. Erklärt das Justizministerium im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Ministerium, in der Slowakei auch im Einvernehmen mit den Ämtern der zuständigen Beauftragten, daß wichtige Interessen bedroht sein würden, sind die Parteien und das Gericht dadurch gebunden; auf öffentliche Interessen kann man sich nicht berufen, wenn innerhalb von drei Monaten von dem Tage, an dem das Gesuch um Anerkennung der öffentlichen Interessen beim Justizministerium (beim Amt des Beauftragten für Justiz) eingegangen ist, keine Antwort des Justizministerium einlangt.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann eine Geldentschädigung auch dann gewährt werden, wenn Sachen zurückgegeben werden sollten, die derjenige, gegen den sich der Anspruch richtet, für sich, für seine Familie und für seinen Haushalt unumgänglich braucht und ohne die derjenige, dem der Anspruch zusteht, billigerweise auskommen kann.

(3) Was das anbelangt, was nicht zurückgestellt werden kann, weiter was die gezogenen und die vernachlässigten Früchte sowie den Zuwachs angeht, wie auch die auf die Sache aufgewendeten Auslagen und den durch eine Entwertung der Sache (des Rechts) entstandenen Schadenersatz, gelten für die Person, gegen die sich der Anspruch richtet, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den unredlichen Besitzer. War jedoch diese Person selbst unter dem Druck der Okkupation zur Teilnahme an der ungültigen Vermögensübertragung oder dem sonstigen vermögensrechtlichen Rechtsgeschäft gezwungen worden oder kann es ihr als Verdienst angerechnet werden, daß sie die Sache (das Recht) vor dem Verfall, vor dem Untergang oder vor einer erheblichen Entwertung bewahrt hat, haftet sie nicht für den Ertrag und wird hinsichtlich des Schadenersatzes und der auf die Sache gemachten Aufwendungen wie ein redlicher Besitzer behandelt.

(4) Die Bezahlung der Geldentschädigungen, zu denen nach den vorhergehenden Absätzen derjenige verpflichtet ist, gegen den sich der Anspruch richtet, kann mit Rücksicht auf die sozialen und Vermögensverhältnisse der Parteien aufgeschoben werden oder es kann Leistung in Raten bewilligt werden, insbesondere dann, wenn der zur Entschädigung Verpflichtete eine angemessene Sicherheit leistet.

§ 7
(1) Wer den Anspruch geltend macht, ist verpflichtet, alles zurückzustellen, was er auf Grund der ungültigen Vermögensübertragung oder auf Grund des sonstigen ungültigen vermögensrechtlichen Rechtsgeschäftes erhalten hat, und, wenn er das nicht gut zurückstellen kann, dafür eine angemessene Entschädigung zu gewähren; dabei wird er, sofern es sich um die Rückstellung einer bestimmten Sache handelt, wie ein redlicher Besitzer behandelt. Bei der Rückstellung sind die Ansprüche, welche sich aus § 6 ergeben, abzuziehen.

(2) Für die Leistung dessen, was gemäß Absatz 1 zurückgestellt werden sollte, gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 4 entsprechend.

(3) Hat die Person, gegen die sich der Anspruch richtet, selbst einen Druck ausgeübt, damit es zu der Vermögensübertragung oder zu dem sonstigen vermögensrechtlichen Rechtsgeschäft kam, oder hat sie auf irgendeine Weise bei einem solchen Zwang mitgewirkt, oder aber hat sie versucht, den Anspruch zu vereiteln, so fällt das, was gemäß Absatz 1 zurückgegeben werden sollte, in analoger Anwendung des Dekrets des Präsidenten der Republik SIg. Nr. 108/1945 an den Staat.

§ 8
Verjährung des Anspruchs.
Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn es sich jedoch um einen Anspruch handelt, der sich aus der Aufhebung oder Abänderung eines gerichtlichen oder behördlichen Ausspruches ergibt (§ 2) innerhalb von drei Jahren von der Rechtskraft der Entscheidung an, welche jenen gerichtlichen oder behördlichen Ausspruch aufgehoben oder abgeändert hat.

§ 9
Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der nationalen Verwaltung.
Ein Anspruch auf Rückstellung von Vermögen, das gemäß § 24 des Dekrets des Präsidenten der Republik SIg. Nr. 5/1945 hätte zurückgestellt werden sollen, kann gegen die über ein solches Vermögen eingeführte nationale Verwaltung vor Gericht erst geltend gemacht werden, wenn das Organ, das die nationale Verwaltung eingeführt hat, das Gesuch um Rückstellung des Vermögens ganz oder zum Teil abweist oder wenn die Entscheidung über ein solches Gesuch dem Gesuchsteller nicht innerhalb von drei Monaten von dem Tage, an dem das Gesuch eingereicht wurde, zugestellt wird.

§ 10
Art und Weise der Geltendmachung des Anspruchs.
(1) Zur Entscheidung über den Anspruch ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem die Person, gegen die sich der Anspruch richtet, ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, oder nach der Wahl des Berechtigten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache befindet, um deren Rückstellung es sich handelt.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen.

§ 11
(1) Das Gericht soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich im Guten einigen.

(2) Das Gericht kann während des Verfahrens die einstweiligen Verfügungen erlassen, die es im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch für notwendig oder zweckmäßig hält; es kann vor allem demjenigen, der den Anspruch geltend macht, den Besitz der beweglichen Sache überlassen oder ihn in den Besitz der unbeweglichen Sache einweisen, um deren Rückstellung es sich in dem Verfahren handelt. Gegen die Entscheidung über eine einstweilige Verfügung gibt es kein selbstständiges Rechtsmittel, das Gericht kann sie jedoch jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen aufheben.

(3) Hinsichtlich der Kosten gelten die Grundsätze des streitigen Verfahrens

§ 12
Auf Ansuchen desjenigen, der den Anspruch geltend macht, ordnet das Gericht an, daß der Antrag in den Grundbuchseinlagen angemerkt wird, in denen eine Eintragung erforderlich ist, um den Anspruch durchzusetzen. Die über den Anspruch ergangene Entscheidung wirkt auch gegen Personen, die nach der Anmerkung grundbücherliche Rechte an der Sache oder an dem Recht, die Gegenstand des Anspruchs sind, erworben haben.

§ 13
Verhältnis zu einem anhängigen Rechtsstreit.
Wurde der Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht und ist das Verfahren erster Instanz noch nicht abgeschlossen, so leitet das Gericht die Angelegenheit von Amts wegen in das außerstreitige Verfahren über und gibt sie, nachdem es erforderlichenfalls den Kläger dazu gehört hat, an das nach § 10 zuständige Gericht ab. Die Kosten des durchgeführten streitigen Verfahrens sind dann Bestandteil des weiteren außerstreitigen Verfahrens.

§ 14
Befreiung von Gebühren.
Rechtsgeschäfte, Urkunden, wie auch Grundbuchseingaben und grundbücherliche Eintragungen, durch welche nach diesem Gesetz die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten geregelt werden, sind gebührenfrei, auch wenn sie vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgenommen wurden. Wurde ]edoch die Sache an den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers oder des Geschädigten zurückgestellt oder ihm die Entschädigung gewährt. so wird die Gebühr, gegebenfalls die Wertzuwachssteuer so bemessen, als ob die Sache oder die Entschädigung durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen unmittelbar vom ursprünglichen Eigentümer (Geschädigten) auf seinen Rechtsnachfolger übergegangen wäre.

§ 15
Schlußbestirnmungen.
(1) Unter ungültigen Rechtsvorschriften sind in § 2 Vorschriften zu verstehen, die im Widerspruch zu der tschechoslowakischen Verfassung und den sie abändernden und ergänzenden Gesetzen Eingriffe in das Vermögen der Tschechoslowakischen Republik und der einer nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung ausgesetzten Personen vollzogen oder ermöglicht haben.

(2) Ein Verzeichnis der Vorschriften, auf die sich Absatz 1 vor allem bezieht, verlautbart das Justizministerium im Amtsblatt und im Einvernehmen mit dem Amt des Beauftragten für Justiz im Verordnungsblatt (für die Slowakei).

§ 16
(1) Für das Vermögen, das gemäß § 2 Abs, 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik SIg. Nr. 108/1945 der Konfiskation nicht unterliegt, gelten mit Ausnahme der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte die Bestimmungen des angeführten Dekrets, abgesehen vom Abschnitt 111, entsprechend, Die Rechtsverhältnisse dieses Vermögens regelt ein besonderes Gesetz, falls nicht seine Rückstellung an die gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes berechtigten Personen erfolgt.

Die Regierung kann durch Verordnung Einzelheiten hinsichtlich der Verwaltung des in Absatz 1 angeführten Vermögens festsetzen und diese Verwaltung einer anderen Behörde oder einem anderen Organ übertragen

§ 17
Durch dieses Gesetz wird die Bestimmung des § 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik SIg. Nr. 5/1945 durchgeführt.

§ 18
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung [also 1946-06-17] in Kraft; es wird von allen Mitgliedern der Regierung durchgeführt.

Dr. Benesch
Fierlinger

Gottwald          Dr. Drtina
Dr. Stransky         Kopecky
Siroky                  Lausman
Dr. Sramek           Duris
Ursiny              Dr. Pietor
Masaryk            Gen. Hasal
Gen. Svoboda                  Hala
Dr. Ripka                  Dr. Prochazka
Nosek                           Majer
Dr. Srobar             Dr. Clementis
Dr. Nejedly, auch für Min. Dr. Soltesz
Gen. Dr. Ferjencik             Lichner

Veröffentlicht am 17. Juni 1946.

Alle Unterschriften waren eigenhändig bis auf die von Dr. Soltesz.