Auf Vorschlag der Regierung bestimme ich:
§ 1
Die Sicherstellung von Personen, die als staatlich unzuverlässig angesehen wurden, durch
Behörden oder Organe der Republik, auch außerhalb der gesetzlich statthaften Fälle,
oder eine Verlängerung ihrer vorläufigen Sicherstellung (Haft) über den gesetzlich
zulässigen Zeitraum hinaus wird für gesetzmäßig erklärt. Solche Personen haben wegen
dieser Sicherstellung oder einer Verlängerung der vorläufigen Sicherstellung über den
gesetzlich zulässigen Zeitraum hinaus keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 2
Unter einer Sicherstellung (vorläufigen Sicherstellung) im Sinne dieses Dekrets und
anderer gesetzlicher Bestimmungen ist nicht die Zusammenziehung ausländischer
Staatsangehöriger zu verstehen, die von der zuständigen Behörde an bestimmten Orten zum
Zwecke ihrer späteren Abschiebung durchgeführt wurde. Eine solche Zusammenziehung darf
ohne jegliche Beschränkung durchgeführt werden.
§ 3
Dieses Dekret gilt nur für die Fälle der Sicherstellung oder der Verlängerung
der vorübergehenden Sicherstellung (Haft) über die gesetzlich zulässige Zeit hinaus,
die sich vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets ereigneten.
§ 4
Für die Zeit der Gültigkeit des Dekretes des Präsidenten der
Republik vom 19. Juni 1945, Slg. Nr. 16, über die Bestrafung der nazistischen
Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen
Volksgerichte wird die in § 3 des Verfassungsgesetzes vom 9. April 1920, Slg. Nr. 293,
über den Schutz der Freiheit der Person, des Hauses und des Briefgeheimnisses (nach §§
107, 112 und 116 der Verfassungsurkunde) festgesetzte Frist auf 8 Tage verlängert.
§
5Dr. Benesch e. h.
Fierlinger e. h.
Nosek e. h. Dr. Stransky e. h.
Veröffentlicht am 26. November 1945.